§ 3
Zu § 17
Abs. 4
FAG
(1) Der auf den Stichtag der Schulstatistik ermittelten Zahl der Schüler beruflicher Schulen in Teilzeitform sind hinzuzurechnen, soweit sie nicht darin enthalten sind, die Zahl der Schüler dieser Schulen, für die innerhalb des Schuljahres der Unterricht als Blockunterricht erteilt wird.
(2) Soweit an Berufsoberschulen einschließlich Berufsaufbauschulen kein Vollzeitunterricht erteilt wird, ist die Zahl der Schüler im Verhältnis der lehrplanmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zu 1200 Unterrichtsstunden zu kürzen.
(3) An die Stelle des Stichtags der Schulstatistik tritt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der dem Tag des Unterrichtsbeginns entsprechende Tag des folgenden Monats.
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