[Vorherige Fassung]
§ 3
In die Abendrealschule wird nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt hat.
§ 3 [Ausgewählte Fassung vom 21.01.2020, gültig ab 11.02.2020]
§ 3
In die Abendrealschule wird nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt sowie das 18. Lebensjahr erreicht hat und berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war.
Fassungsvergleich ...
§ 3
In die Abendrealschule wird nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt sowie das 18. Lebensjahr erreicht hat und berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war.