§ 1
(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45
Abs. 3 und 4, § 47
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53
Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium. Es entscheidet über die Leistung einer Entschädigung nach § 65
IfSG. Neben den nach Satz 1 zuständigen Behörden kann auch das Regierungspräsidium Tübingen die Aufsicht nach § 51
IfSG ausüben. Maßnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen gelten als Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Behörden.
(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11
Abs. 2 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 25
Abs. 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist.
(3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11
Abs. 1 und 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt.
(4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11
Abs. 3, §§ 56, 57 und 58
IfSG ist das Gesundheitsamt.
(5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30
Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.
(6) Im Übrigen ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43
Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter.