§ 18
Übergangsvorschriften
(1) Die in § 2 Abs. 1 vorgesehene Förderung nach gleichen Grundsätzen wird stufenweise ab 1. Januar 1979 verwirklicht.
(2) Dadurch darf die Förderung der schon bisher nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans bezuschußten Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Diese Förderung erlischt, wenn die Einrichtungen die Voraussetzungen nach § 5 nicht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfüllen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WeitBiF%C3%B6GBW1980pP18&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WeitBiF%C3%B6G+BW+%C2%A7+18&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21