§ 1a
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Häftlingshilfegesetz
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist als höhere Eingliederungsbehörde auch in den anderen Regierungsbezirken für die Fachaufsicht bei der Durchführung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) und des Häftlingshilfegesetzes (HHG) nach § 1
Nummer 2 EglG zuständig, soweit es die Bescheinigungen nach § 10
Absatz 4 HHG und die sozialen Ausgleichsleistungen nach §§ 17, 17 a und 19
StrRehaG betrifft.
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