§ 7
Protokollführung
(1) Über die jeweilige Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält insbesondere Angaben über
- 1.
die Aufsicht führenden Lehrkräfte,
- 2.
den Beginn und das Ende der Prüfung,
- 3.
das Verlassen des Prüfungsraums durch Prüflinge sowie
- 4.
besondere Vorkommnisse.
Sie ist von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings enthält insbesondere Angaben über
- 1.
die Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 2.
die Prüfungsthemen und -aufgaben,
- 3.
den Beginn, den wesentlichen Verlauf und das Ende der Prüfung sowie
- 4.
das Prüfungsergebnis.
Sie ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.
(4) Für die Niederschrift über das Prüfungsgespräch zum Abschluss der praktischen Prüfung sowie die Kommunikationsprüfung gilt Absatz 3 entsprechend.
Fußnoten
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