Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
für die Gewährung von Zuschüssen zum Bau von Schulkindergärten in freier Trägerschaft
(Verwaltungsvorschrift Bauförderung Schulkindergärten – VwV SchulKG)
Vom 22. Juni 2017 – Az.: 24-6440.05/111 –
Fundstelle: GABl. 2017, S. 325, K. u. U. 2017, S. 149
Ziel der Förderung, Rechtsgrundlage
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Das Land gewährt den freien Trägern für Baumaßnahmen an ihren Schulkindergärten zur Schaffung der erforderlichen Räume für diese Schulkindergärten im Rahmen der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Mittel Zuschüsse nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und den Verwaltungsvorschriften hierzu sowie den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
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Zuschüsse können gewährt werden für Schulkindergärten, sofern sie die Voraussetzungen nach der Verwaltungsvorschrift für öffentliche Schulkindergärten des Kultusministeriums vom 24. Juli 1984 (K. u. U. S. 479) erfüllen, von der oberen Schulaufsichtsbehörde für die Einrichtung des Schulkindergartens ein öffentliches Bedürfnis bestätigt wird und die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens gesichert ist.
Zweck der Förderung
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Zuschussfähig sind folgende Baumaßnahmen, soweit diese erforderlich sind:
- 3.1
Der Neubau und die bauliche Erweiterung von Schulkindergartengebäuden,
- 3.2
Der Umbau von Schulkindergartengebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Raum,
- 3.3
der Erwerb, der Erwerb und Umbau sowie der Umbau von Gebäuden zur Schaffung von Schulkindergartenräumen.
- 4
Zuschussempfänger
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Förderanträge können die auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Träger von Schulkindergärten in freier Trägerschaft zu den Baukosten ihrer Schulkindergärten stellen.
Art und Umfang, Höhe des Zuschusses
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Die Träger von Schulkindergärten in freier Trägerschaft können im Wege der Projektförderung einen Zuschuss des Landes als Festbetrag in Höhe von 37 vom Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands erhalten. Der Zuschuss wird in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Für die Gewährung des Zuschusses gelten § 17 Absatz 4 bis 6 des Privatschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Bemessungsgrundlage des Zuschusses,
Verfahren
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Bezüglich der Festsetzung des zuschussfähigen Bauaufwands, der nicht förderfähigen Aufwendungen, des Antrags- und Bewilligungsverfahrens, der Zuschussbestimmungen und der Rückforderung des Zuschusses gelten die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 VOSchulBau entsprechend.
Inkrafttreten
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Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zum Bau von Schulkindergärten in freier Trägerschaft (FRSchulKG) vom 22. November 1999 (K. u. U. 2000 S. 14, GABl. S. 730) außer Kraft.
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