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Prüfungsrechte
Der Bund überprüft die Einhaltung der Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 und kontrolliert gemäß Artikel 104c Satz 2 und 3 des Grundgesetzes die zweckentsprechende Mittelverwendung.
Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs des Bundes und des Rechnungshofs des Landes bleiben unberührt.
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