[Vorherige Fassung]
§ 1
Öffnungsklauseln
(1) Der in den Stundentafeln der allgemeinbildenden und beruflichen
Schulen vorgesehene Unterrichtsumfang in den einzelnen Fächern kann bei
der Stundenplanung nach den folgenden Maßgaben über- oder unterschritten
werden:
- 1.
Epochenunterricht
Die Fächer können innerhalb des Schuljahres im Epochenunterricht
erteilt werden. Hierzu werden Unterrichtsstunden zur Bildung von Unterrichtsschwerpunkten
innerhalb des Schuljahres zusammengezogen. Im Schuljahr insgesamt ist in etwa
dem Zeitanteil der Stundentafel entsprechend zu unterrichten.
- 2.
Schuljahrübergreifende Verlegung
Nach der Stundentafel vorgesehene Unterrichtsstunden können in
einzelnen Fächern um ein Jahr vorgezogen oder um ein Jahr verschoben
werden.
- 3.
Fächerübergreifende Verlegung
Die Zahl der nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden
in einem Fach kann erhöht werden, wenn sie in einem anderen Fach entsprechend
vermindert wird.
- 4.
Klassenübergreifende Verlegung
Die Zahl der nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden
einer Klasse kann erhöht werden, wenn sie in einer anderen Klasse entsprechend
vermindert wird.
(2) Voraussetzung für Maßnahmen nach Absatz 1 ist,
daß durch sie auf Grund besonderer Gegebenheiten der Bildungsplan insgesamt
oder einzelne Lehrpläne besser erfüllt werden können. Lehrplanziele
können hierbei um ein Jahr vorgezogen oder um ein Jahr verschoben werden;
Lehrplanziele können nicht von Klassenstufen verschoben werden, in denen
ein Bildungsabschluß möglich ist. Bei den beruflichen Schulen darf
eine fächer- oder klassenübergreifende Verlegung nicht die nach
den jeweiligen Anrechnungsverordnungen mögliche Anrechnung von Schulzeiten
auf die Ausbildungszeit gefährden.
(3) Von der Dauer der Unterrichtsstunden von 45 Minuten kann
bei der Stundenplanung und Unterrichtsgestaltung abgewichen werden. Im Schuljahr
insgesamt hat die Unterrichtszeit jedoch den bei der Lehrauftragsverteilung
festgelegten Umfang zu erreichen.
§ 1 - Öffnungsklauseln [Ausgewählte Fassung vom 18.06.2020, gültig ab 01.08.2020] ...
Fassungsvergleich
§ 1
Öffnungsklauseln
(1) Der in den Stundentafeln der allgemeinbildenden und beruflichen
Schulen vorgesehene Unterrichtsumfang in den einzelnen Fächern kann bei
der Stundenplanung nach den folgenden Maßgaben über- oder unterschritten
werden:
- 1.
Epochenunterricht
Die Fächer können innerhalb des Schuljahres im Epochenunterricht
erteilt werden. Hierzu werden Unterrichtsstunden zur Bildung von Unterrichtsschwerpunkten
innerhalb des Schuljahres zusammengezogen. Im Schuljahr insgesamt ist in etwa
dem Zeitanteil der Stundentafel entsprechend zu unterrichten.
- 2.
Schuljahrübergreifende Verlegung
Nach der Stundentafel vorgesehene Unterrichtsstunden können in
einzelnen Fächern um ein Jahr vorgezogen oder um ein Jahr verschoben
werden.
- 3.
Fächerübergreifende Verlegung
Die Zahl der nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden
in einem Fach kann erhöht werden, wenn sie in einem anderen Fach entsprechend
vermindert wird.
- 4.
Klassenübergreifende Verlegung
Die Zahl der nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden
einer Klasse kann erhöht werden, wenn sie in einer anderen Klasse entsprechend
vermindert wird.
(2) Voraussetzung für Maßnahmen nach Absatz 1 ist,
daß durch sie auf Grund besonderer Gegebenheiten der Bildungsplan insgesamt
oder einzelne Lehrpläne besser erfüllt werden können. Lehrplanziele
können hierbei um ein Jahr vorgezogen oder um ein Jahr verschoben werden;
Lehrplanziele können nicht von Klassenstufen verschoben werden, in denen
ein Bildungsabschluß möglich ist. Bei den beruflichen Schulen darf
eine fächer- oder klassenübergreifende Verlegung nicht die nach
den jeweiligen Anrechnungsverordnungen mögliche Anrechnung von Schulzeiten
auf die Ausbildungszeit gefährden.
(2a) In den Klassen 5 bis 10 der allgemein bildenden Gymnasien der Normalform mit eingerichtetem Hochbegabtenzug wird in diesem Zug der in der Stundentafel für die Vermittlung der Inhalte des Bildungsplans vorgesehene Wochenstundenumfang zum Zwecke der Hochbegabtenförderung im Umfang von zwei oder drei Stunden unterschritten. Für die Umsetzung des Bildungsplans nicht in Anspruch genommene Stunden sind für den Unterricht eines schulspezifischen Wahlpflichtangebots zur Hochbegabtenförderung einzusetzen, das die Inhalte des Unterrichts nach dem Bildungsplan in Breite oder Tiefe ergänzt.
(3) Von der Dauer der Unterrichtsstunden von 45 Minuten kann
bei der Stundenplanung und Unterrichtsgestaltung abgewichen werden. Im Schuljahr
insgesamt hat die Unterrichtszeit jedoch den bei der Lehrauftragsverteilung
festgelegten Umfang zu erreichen.