§ 24
Kirchengemeinden
(1) Kirchengemeinden erlangen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Kultusministeriums. Die Kirchengemeinden bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
(2) Die Religionsgemeinschaften geben vor Änderungen in dem Bestand der Kirchengemeinden oder ihrer Abgrenzung den räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung. Die Änderungen sind dem Kultusministerium mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.
(3) Für Gesamtkirchengemeinden gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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