§ 11
Verfahren
Die Kirchensteuern werden von den Religionsgemeinschaften und ihren Kirchengemeinden verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach § 16 den Gemeinden oder nach § 17 den Landesfinanzbehörden übertragen ist. Soweit sich aus diesem Gesetz und der Steuerordnung nichts anderes ergibt, sind dabei die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Achte Teil der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
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