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Zusätzliche Betreuungsplätze
- 5.1
Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres oder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.
- 5.2
Plätze werden neu geschaffen, sofern durch die Investitionsmaßnahme die Gesamtzahl der Betreuungsplätze für die jeweilige Altersgruppe erhöht wird.
- 5.3
Plätze werden erhalten, durch
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die baulich-technische Wiederherstellung der unmittelbaren Funktionsfähigkeit der Kindertageseinrichtung, um Schäden zu beseitigen oder baulich-technische Maßnahmen, wenn ohne diese Maßnahme aufgrund baulicher oder technischer Einschränkungen die Betreuungsplätze bis spätestens 31. Dezember 2025 wegfallen würden oder
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den Bau oder die bauliche Herrichtung von neuen Räumen zur Sicherung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen, wenn diese Betreuungsplätze in den bisherigen Räumen auf Grund einer berechtigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters oder auf Grund baulicher Schäden je bis spätestens 31. Dezember 2025 wegfallen würden und wenn bei dem Wegfall der Plätze auf Grund baulicher Schäden diese Investitionsmaßnahme kostengünstiger ist als die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der bisher genutzten Räume.
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Ausstattungsinvestitionen als Erhaltungsmaßnahmen für Plätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege, wenn ohne diese Erhaltungsmaßnahmen der Platz innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung wegfallen würde.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder Baden-WürttembergVerwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2020–2021 (VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020–2021) 7, i. d. F. v. 18.11.2020, Az.:31-6930.160/42Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2020–2021 (VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020–2021) 8, i. d. F. v. 18.11.2020, Az.:31-6930.160/42Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2020–2021 (VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020–2021) 10, i. d. F. v. 18.11.2020, Az.:31-6930.160/42Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2020–2021 (VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020–2021) 11, i. d. F. v. 18.11.2020, Az.:31-6930.160/42Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2020–2021 (VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020–2021) 13, i. d. F. v. 18.11.2020, Az.:31-6930.160/42 Blättern in der Vorschrift  |
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Dokument 12 von 143
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