Verordnung des Kultusministeriums über die Werkrealschulabschlussprüfung
(Werkrealschulabschlussprüfungsordnung
- WRSAPO) *)
Vom 4. Juni 2019 [Vorherige Fassung]
§ 17 Meldung zur Prüfung
(1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
in Baden-Württemberg den ständigen Wohnsitz hat,
- 2.
die Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre,
- 3
nicht bereits die ordentliche Werkrealschulabschlussprüfung oder die entsprechende Abschlussprüfung für Schulfremde mit Erfolg abgelegt hat,
- 4.
nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Werkrealschulabschlussprüfung oder der entsprechenden Abschlussprüfung für Schulfremde teilgenommen hat und
- 5.
keine öffentliche oder staatlich anerkannte Hauptschule, Werkrealschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule und kein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium oder sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Bildungsgang besucht.
(3) Der Meldung sind beizufügen
- 1.
ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
- 2.
ein von einer öffentlichen Stelle ausgestellter Identitätsnachweis, etwa ein Personalausweis, Reisepass oder eine Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung),
- 3.
die Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
- 4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Werkrealschulabschlussprüfung teilgenommen wurde,
- 5.
die Benennung des Wahlpflichtfachs, in dem der Prüfling schriftlich, sowie der Fächer, in denen der Prüfling nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 mündlich geprüft werden will, sowie
- 6.
Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung.
Fußnoten
§ 17 - Meldung zur Prüfung [Ausgewählte Fassung vom 03.05.2021, gültig ab 13.05.2021] ...
Fassungsvergleich ...
§ 17 Meldung zur Prüfung
(1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
in Baden-Württemberg den ständigen Wohnsitz hat,
- 2.
die Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre,
- 3
nicht bereits die ordentliche Werkrealschulabschlussprüfung oder die entsprechende Abschlussprüfung für Schulfremde mit Erfolg abgelegt hat,
- 4.
nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Werkrealschulabschlussprüfung oder der entsprechenden Abschlussprüfung für Schulfremde teilgenommen hat und
- 5.
keine öffentliche oder staatlich anerkannte Hauptschule, Werkrealschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule und kein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium oder sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Bildungsgang besucht.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann in besonders begründeten Einzelfällen zugelassen werden, wer an einer genehmigten Ersatzschule oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Werkrealschulabschlussprüfung für Schulfremde vorbereitet wurde.
(3) Der Meldung sind beizufügen
- 1.
ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
- 2.
ein von einer öffentlichen Stelle ausgestellter Identitätsnachweis, etwa ein Personalausweis, Reisepass oder eine Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung),
- 3.
die Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
- 4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Werkrealschulabschlussprüfung teilgenommen wurde,
- 5.
die Benennung des Wahlpflichtfachs, in dem der Prüfling schriftlich, sowie der Fächer, in denen der Prüfling nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 mündlich geprüft werden will, sowie
- 6.
Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung.
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