§ 19
Prüfungsgegenstände
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie auf das gewählte Fach des Wahlpflichtbereichs (Technik oder Alltagskultur, Ernährung, Soziales).
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
- 1.
eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik,
- 2.
eines der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Geographie, Geschichte oder Gemeinschaftskunde,
- 3.
das Fach Englisch in Form der Kommunikationsprüfung,
- 4.
ein weiteres vom Prüfling zu benennendes schriftliches Prüfungsfach und
- 5.
auf Wunsch des Prüflings oder nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf weitere schriftliche Prüfungsfächer.
(3) Die Kommunikationsprüfung findet in der Schulfremdenprüfung nach der schriftlichen Prüfung statt. Die Prüflinge werden in der Regel einzeln geprüft. Die Kommunikationsprüfung dauert etwa 15 Minuten je Prüfling.
(4) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen wird den Prüflingen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im jeweiligen Fach mitgeteilt. Spätestens am zweiten auf die Mitteilung folgenden Unterrichtstag benennt der Prüfling die Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 schriftlich gegenüber der Schulleitung der beauftragten Schule.
Fußnoten
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