Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1998 bis 14.09.2004
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 18. Juni 2020 (GBl. S. 577, 589) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund von § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und § 100 a Abs. 3
des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 10 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird verordnet:
§ 1
Öffnungsklauseln
(1) Der in den Stundentafeln der allgemeinbildenden und beruflichen
Schulen vorgesehene Unterrichtsumfang in den einzelnen Fächern kann bei
der Stundenplanung nach den folgenden Maßgaben über- oder unterschritten
werden:
- 1.
Epochenunterricht
Die Fächer können innerhalb des Schuljahres im Epochenunterricht
erteilt werden. Hierzu werden Unterrichtsstunden zur Bildung von Unterrichtsschwerpunkten
innerhalb des Schuljahres zusammengezogen. Im Schuljahr insgesamt ist in etwa
dem Zeitanteil der Stundentafel entsprechend zu unterrichten.
- 2.
Schuljahrübergreifende Verlegung
Nach der Stundentafel vorgesehene Unterrichtsstunden können in
einzelnen Fächern um ein Jahr vorgezogen oder um ein Jahr verschoben
werden.
- 3.
Fächerübergreifende Verlegung
Die Zahl der nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden
in einem Fach kann erhöht werden, wenn sie in einem anderen Fach entsprechend
vermindert wird.
- 4.
Klassenübergreifende Verlegung
Die Zahl der nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden
einer Klasse kann erhöht werden, wenn sie in einer anderen Klasse entsprechend
vermindert wird.
(2) Voraussetzung für Maßnahmen nach Absatz 1 ist,
daß durch sie auf Grund besonderer Gegebenheiten der Bildungsplan insgesamt
oder einzelne Lehrpläne besser erfüllt werden können. Lehrplanziele
können hierbei um ein Jahr vorgezogen oder um ein Jahr verschoben werden;
Lehrplanziele können nicht von Klassenstufen verschoben werden, in denen
ein Bildungsabschluß möglich ist. Bei den beruflichen Schulen darf
eine fächer- oder klassenübergreifende Verlegung nicht die nach
den jeweiligen Anrechnungsverordnungen mögliche Anrechnung von Schulzeiten
auf die Ausbildungszeit gefährden.
§ 2
Entscheidungszuständigkeit
Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter. Die Gesamtlehrerkonferenz, die Schulkonferenz, der Elternbeirat und die betroffenen Klassenpflegschaften geben ihm hierzu unbeschadet des § 41 Abs. 1
SchG Empfehlungen. Soweit das Fach Religionslehre betroffen ist, sind die zuständigen kirchlichen Beauftragten zu beteiligen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Stuttgart,
den 27. Juni 1998
Dr. Schavan