[Vorherige Fassung]
§ 2
Entscheidungszuständigkeit
Die erforderlichen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 und 2 trifft der Schulleiter. Die Gesamtlehrerkonferenz, die Schulkonferenz, der Elternbeirat und die betroffenen Klassenpflegschaften geben ihm hierzu unbeschadet des § 41 Abs. 1
SchG Empfehlungen. Soweit
das Fach Religionslehre betroffen ist, sind die zuständigen kirchlichen Beauftragten zu beteiligen.
§ 2 - Entscheidungszuständigkeit [Ausgewählte Fassung vom 18.06.2020, gültig ab 01.08.2020] ...
Fassungsvergleich
§ 2
Entscheidungszuständigkeit
Die erforderlichen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 und 2bis 2a trifft der Schulleiter. Die Gesamtlehrerkonferenz, die Schulkonferenz, der Elternbeirat und die betroffenen Klassenpflegschaften geben ihm hierzu unbeschadet des § 41 Abs. 1
SchG Empfehlungen. Soweit
das Fach Religionslehre betroffen ist, sind die zuständigen kirchlichen Beauftragten zu beteiligen.