§ 2
Äußere Gliederung
(1) Die Schulen besonderer Art werden an Stelle nach Schularten nach Abteilungen gegliedert, und zwar in die Abteilung Orientierungsstufe (Klassen 5 und 6) und in die Abteilung Mittelstufe (Klassen 7 bis 10). In gymnasialbezogenen Klassen umfasst die Mittelstufe die Klassen 7 bis 9 im achtjährigen Bildungsgang sowie 7 bis 10 im neunjährigen Bildungsgang. In der integrierten Gesamtschule Mannheim-Herzogenried und der Staudinger-Gesamtschule Freiburg i.Br. umfasst die Orientierungsstufe die Klassen 5 bis 7; auch in den gymnasialbezogenen Klassen umfasst an dieser Schule die Mittelstufe die Klassen 8 bis 10.
(2) Soweit die Schulen weitere Abteilungen haben, haben diese nicht den Status einer Schule besonderer Art.
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