Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.01.2014 bis 04.12.2015
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 1a Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1250, 1252) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Beratungsanspruch
(1) Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen haben einen Anspruch auf Beratung, wenn sie
- 1.
ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben oder
- 2.
darlegen, in Baden-Württemberg eine ihren im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Beratungsansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Beratung über die Festlegung des Referenzberufs und über die für die Feststellung der Gleichwertigkeit zuständige Stelle sowie allgemeine Hinweise zu den Voraussetzungen der Gleichwertigkeit, zu den vorzulegenden Unterlagen, zum Verfahren und zu Möglichkeiten, Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Er erstreckt sich auf bundesrechtlich und landesrechtlich geregelte Berufe.
(3) Die Durchführung dieses Gesetzes ist Aufgabe des Integrationsministeriums. Es kann sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen.
§ 2
Evaluation und Bericht
(1) Die Landesregierung überprüft nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.