§ 1
Qualifikation der Lehrkräfte
(1) Abweichend von § 9
Absatz 1 Nummer 2 PflBG ist es bis zum 31. Dezember 2029 zugelassen, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen Lehrkräfte tätig werden, die nicht über eine Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über einen Abschluss eines Hochschulstudiums mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer Ausrichtung, verfügen.
(2) Die Lehrkräfte für die Durchführung des praktischen Unterrichts sowie der Praxisbegleitung nach § 5
der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung müssen zusätzlich zu den für sie nach § 9
Absatz 1 Nummer 2 PflBG aufgestellten Anforderungen eine Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz nachweisen.
(3) Die Regelungen des § 65
Absatz 4 PflBG zum Bestandsschutz bleiben unberührt.
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