[Vorherige Fassung]
§ 8
Ziel der Eignungsprüfung
Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob der Bewerber die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt in Baden-Württemberg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Sie erstreckt sich auf die mitgeteilten Sachgebiete. Sie muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation als Lehrer verfügt und auf dieser Qualifikation aufbauen.
Fußnoten
§ 8 - Ziel der Eignungsprüfung [Ausgewählte Fassung vom 01.12.2015, gültig ab 05.12.2015] ...
Fassungsvergleich ...
§ 8
Ziel der Eignungsprüfung
Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt in Baden-Württemberg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Sie erstreckt sich auf die mitgeteilten Sachgebiete. Sie muß dem Umstand Rechnung tragen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in ihrem oder seinem Heimat- oder Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation als LehrerLehrkraft verfügt und auf dieser Qualifikation aufbauen.