§ 34
Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung findet auf Studierende Anwendung, die ihr grundständiges Studium oder ihr Aufbaustudium nach dem 30. September 2011 aufgenommen haben.
(2) Auf Studierende, die ihr grundständiges Studium nach dem 30. September 2005, aber vor dem 30. September 2011 aufgenommen haben, sowie auf Bewerber, die ihr Aufbaustudium nach dem 30. September 2007, aber vor dem 30. September 2011 aufgenommen haben, findet die Sonderschullehrerprüfungsordnung I vom 24. August 2003 (GBl. S. 541, ber. S. 743) in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung noch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
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