[Vorherige Fassung]
§ 9
Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen:
- 1.
schriftliche, mündliche und praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Erziehungswissenschaften. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfung gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Erste Prüfung für das betreffende Lehramt entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;
- 2.
Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern;
- 3.
mündliche Einzelprüfungen in Fachrichtungen, in Pädagogik, pädagogischer Psychologie, Didaktik, Schulrecht, Beamtenrecht.
Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfungen nach Nr. 2 und Nr. 3 gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Prüfungen werden, mit Ausnahme der Lehrproben in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.
(3) Zur Vorbereitung der Lehrproben erhält der Antragsteller für höchstens vier Wochen die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Auch während dieser Zeit erhält er keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Es wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet. Die Kosten erforderlicher amtsärztlicher Untersuchungen hat der Antragsteller zu tragen. Hinsichtlich seiner Pflichten während der Vorbereitungszeit gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst entsprechend.
Fußnoten
§ 9 - Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung [Ausgewählte Fassung vom 01.12.2015, gültig ab 05.12.2015]
§ 9
Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen:
- 1.
schriftliche, mündliche und praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfung gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Erste Prüfung oder den Masterabschluss für das betreffende Lehramt entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;
- 2.
Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern;
- 3.
mündliche Einzelprüfungen in Fachrichtungen, in Pädagogik, pädagogischer Psychologie, Didaktik, Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht.
Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfungen nach Nr. 2 und Nr. 3 gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Prüfungen werden, mit Ausnahme der Lehrproben in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.
(3) Zur Vorbereitung der Lehrproben erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller für höchstens vier Wochen die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Auch während dieser Zeit erhält sie oder er keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Es wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet. Die Kosten erforderlicher amtsärztlicher Untersuchungen werden nicht übernommen. Hinsichtlich der Pflichten während der Vorbereitungszeit gelten die Bestimmungen über die Pflichten im Vorbereitungsdienst entsprechend.
Fußnoten
Fassungsvergleich
§ 9
Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen:
- 1.
schriftliche, mündliche und praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und ErziehungswissenschaftenBildungswissenschaften. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfung gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Erste Prüfung oder den Masterabschluss für das betreffende Lehramt entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;
- 2.
Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern;
- 3.
mündliche Einzelprüfungen in Fachrichtungen, in Pädagogik, pädagogischer Psychologie, Didaktik, Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht.
Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfungen nach Nr. 2 und Nr. 3 gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Prüfungen werden, mit Ausnahme der Lehrproben in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.
(3) Zur Vorbereitung der Lehrproben erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller für höchstens vier Wochen die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Auch während dieser Zeit erhält sie oder er keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Es wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet. Die Kosten erforderlicher amtsärztlicher Untersuchungen hat der Antragsteller zu tragenwerden nicht übernommen. Hinsichtlich seinerder Pflichten während der Vorbereitungszeit gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst entsprechend.