§ 2
Bemessungsgrundlage, Höhe und Fälligkeit
der Versorgungsabgabe
(1) Die von den Trägern von Ersatzschulen nach § 18 Absatz 2 Satz 1
PSchG zu leistende Versorgungsabgabe je Lehrkraft beträgt unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Entgelttabelle monatlich pauschal 20 Prozent der Endstufe der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einschließlich Sonderzahlungen. Für Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung wird eine anteilige Versorgungsabgabe im Verhältnis ihrer individuell festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zur üblichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft erhoben. Entsprechendes gilt bei begrenzter Dienstfähigkeit. Maßgeblich für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ist die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg. Für ruhegehaltfähige Zeiten einer Beurlaubung während der Beurlaubung in den Privatschuldienst ist eine Versorgungsabgabe zu entrichten; maßgebend ist der Beschäftigungsumfang, der zum Zeitpunkt vor der weiteren Beurlaubung besteht. Während der Zuschusswartefrist nach § 17 Absatz 4
PSchG wird eine Versorgungsabgabe nicht erhoben.
(2) Sonderzahlungen werden für den jeweiligen Fälligkeitsmonat nach TV-L berücksichtigt. Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 sind
- 1.
die nach § 20 TV-L maßgebliche Jahressonderzahlung
- 2.
Zuschläge für Sonderformen der Arbeit nach § 8 TV-L und
- 3.
Einmalzahlungen.
(3) Die Versorgungsabgabe wird frühestens im Monat März für den zurückliegenden Zeitraum 1. August bis 31. Januar (1. Schulhalbjahr) und frühestens im Monat September für den zurückliegenden Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli (2. Schulhalbjahr) eines Jahres erhoben. Sie wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung durch Bescheid festgesetzt.
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