§ 15
Zweck der Prüfung
(1) Die Prüfung dient dem Erwerb des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss für Bewerberinnen und Bewerber, die keine öffentliche oder staatlich anerkannte allgemein bildende allgemeine Schule oder kein öffentliches oder staatlich anerkanntes sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Bildungsgang besuchen.
(2) Wer den Hauptschulabschluss ohne Note in der Fremdsprache Englisch erworben hat, kann sich im Fach Englisch einer Prüfung unterziehen.
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