[Vorherige Fassung]
§ 3
Ablehnung des Antrags
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt werden,
- 2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller trotz festgestelltem Defizit nach § 1 Abs. 2 oder 3 innerhalb angemessener Frist keine Wahl hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme für den erforderlichen Defizitausgleich trifft,
- 3.
die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat,
- 4.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,
- 5.
die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für die Ausübung des Berufs des Lehrers nicht geeignet ist.
Fußnoten
§ 3 - Ablehnung des Antrags [Ausgewählte Fassung vom 17.12.2020, gültig ab 31.12.2020] ...
Fassungsvergleich
§ 3
Ablehnung des Antrags
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt werden,
- 2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller trotz festgestelltem Defizitfestgestellter wesentlicher Unterschiede nach § 1 AbsAbsatz. 2 oder 3 innerhalb angemessener Frist keine Wahl hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme für den erforderlichen Defizitausgleich trifft,
- 3.
die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat,
- 4.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,
- 5.
die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für die Ausübung des Berufs des Lehrers nicht geeignet ist.