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Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums
über die Durchführung des Schullastenausgleichs
(Schullastenverordnung
- SchLVO)
Vom 21. Februar 2000 [Vorherige Fassung]
§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2
FAG
Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der
1.
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Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen
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1 312 Euro,
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2.
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Realschulen
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966 Euro,
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3.
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- a)
Gymnasien, mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien, sowie der Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen
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998 Euro,
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- b)
Progymnasien
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981 Euro,
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4.
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Schulen besonderer Art
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966 Euro,
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5.
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Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht
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635 Euro,
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6.
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Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien
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1 579 Euro,
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7.
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Grundschulförderklassen
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375 Euro,
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8.
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sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
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- a)
mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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2 609 Euro,
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- b)
mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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7 464 Euro,
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- c)
mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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6 302 Euro,
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- d)
mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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5 244 Euro,
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- e)
mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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2 434 Euro,
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- f)
mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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6 754 Euro,
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- g)
mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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3 654 Euro,
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- h)
mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung
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1 226 Euro.
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§ 2 - Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2 FAG [Ausgewählte Fassung vom 11.10.2021, gültig ab 01.01.2022] ...
Fassungsvergleich ...
§ 2 Zu § 17 Absatz 2, § 18a Absatz 2
FAG
Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schülerin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der
1.
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Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen
|
1 312 Euro,
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2.
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Realschulen
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9661 027 Euro,
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3.
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- a)
Gymnasien, mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien, sowie der Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschulen
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9981 070 Euro,
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- b)
Progymnasien
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9811 043 Euro,
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4.
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Schulen besonderer Art
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9661 027 Euro,
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5.
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Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht
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635662 Euro,
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6.
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Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel-Mittel- und Oberstufe)Oberstufe der
Berufsoberschulen, beruflichen Gymnasien
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1 5791 652 Euro,
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7.
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Grundschulförderklassen
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375 Euro,
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8.
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sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
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- a)
mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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2 6092 677 Euro,
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- b)
mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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7 4646 867 Euro,
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- c)
mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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6 3026 850 Euro,
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- d)
mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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5 2445 973 Euro,
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- e)
mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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2 4342 539 Euro,
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- f)
mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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6 7546 680 Euro,
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- g)
mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten
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3 6544 242 Euro,
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- h)
mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung
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1 2261 751 Euro.
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