[Vorherige Fassung]
§ 3
Berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife
(1) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch
- 1.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder
- 2.
eine mindestens zweijährige schulische Berufsausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Berufspraktikum oder
- 3.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
- 4.
ein mindestens einjähriges Praktikum nach Absatz 2 oder
- 5.
eine mindestens dreijährige für ein Studium an einer Fachhochschule förderliche Berufserfahrung, wobei der erfolgreiche Besuch einer beruflichen Vollzeitschule bis zu einem Jahr angerechnet werden kann; in Zweifelsfällen entscheidet das Regierungspräsidium.
(2) Das Praktikum nach Absatz 1 Nr. 4 dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt. Es wird in einem Betrieb der Wirtschaft oder in einer vergleichbaren außerschulischen Einrichtung durchgeführt. Das Praktikum soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und Arbeitsmethoden, in den Aufbau und die Organisation der Praktikumsstelle sowie in Personal- und Sozialfragen geben. Die Durchführung des Praktikums ist der Schule durch eine Bescheinigung des Betriebs oder der Einrichtung im Sinne von Satz 2 nachzuweisen, aus der die Dauer der Beschäftigung, der zugewiesene Aufgabenbereich oder die zugewiesenen Aufgabenbereiche und die Fehltage hervorgehen müssen.
Fußnoten
§ 3 - Berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife [Ausgewählte Fassung vom 13.08.2012, gültig ab 01.07.2012] ...
Fassungsvergleich ...
§ 3
Berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife
(1) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch
- 1.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder
- 2.
eine mindestens zweijährige schulische Berufsausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Berufspraktikum oder
- 3.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
- 4.
ein mindestens einjähriges Praktikum nach Absatz 2 oder
- 5.
eine mindestens dreijährige für ein Studiumfreiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Wehrersatzdienst oder den Bundesfreiwilligendienst Dem Praktikum nach Nummer 4 ist eine einjährige durchgehende Teilnahme an einer Fachhochschule förderliche Berufserfahrung, wobei der erfolgreiche Besuch einer beruflichen VollzeitschuleBerufsausbildung nach Nummer 1 bis zu3 gleichgestellt Abgeleistete Dienste im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, des Wehr- oder Wehrersatzdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes von unter einem Jahr angerechnet werden kann; in Zweifelsfällen entscheidet das Regierungspräsidiumauf die Dauer des Praktikums nach Nummer 4 angerechnet.
(2) Das Praktikum nach Absatz 1 Nr. 4 dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt. Es wird in einem Betrieb der Wirtschaft oder in einer vergleichbaren außerschulischen Einrichtung durchgeführt. Das Praktikum soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und Arbeitsmethoden, in den Aufbau und die Organisation der Praktikumsstelle sowie in Personal- und Sozialfragen geben. Die Durchführung des Praktikums ist der Schule durch eine Bescheinigung des Betriebs oder der Einrichtung im Sinne von Satz 2 nachzuweisen, aus der die Dauer der Beschäftigung, der zugewiesene Aufgabenbereich oder die zugewiesenen Aufgabenbereiche und die Fehltage hervorgehen müssen.