[Vorherige Fassung]
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 5 Satz 1)
Berechnung der Punktezahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
(gilt nicht für das Deutsch-Französische Gymnsium)
Die erreichte Punktezahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife (E) wird nach folgender Formel ermittelt:
Dabei sind:
E = Errechnete Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
P = Erreichte Punktzahl in den eingebrachten Fächern
S = Anzahl der zugehörigen Schulhalbjahresergebnisse
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
Fußnoten
Anlage 1 - Berechnung der Punktezahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife (gilt nicht für das Deutsch-Französische Gymnsium) [Ausgewählte Fassung vom 19.10.2018, gültig ab 01.08.2019] ...
Fassungsvergleich ...
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 54 Satz 1)
Berechnung der Punktezahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
(gilt nicht für das Deutsch-Französische Gymnsium)
Die erreichte Punktezahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife (E) wird nach folgender Formel ermittelt:
Dabei sind:
E = Errechnete Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
P = Erreichte Punktzahl in den eingebrachten Fächern
S = Anzahl der zugehörigen Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt, dreifach gewichtete Fächer dreifach)
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.