[Vorherige Fassung]
§ 2
Schulischer Teil der Fachhochschulreife
(1) Für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind folgende Leistungen nachzuweisen:
- 1.
im allgemein bildenden Gymnasium und der gymnasialen Oberstufe einer Gemeinschaftsschule müssen
- a)
in zwei Leistungsfächern, darunter mindestens in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder einer Fremdsprache, je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein,
- b)
in weiteren Fächern elf Kurse belegt sein und
- c)
in mindestens 60 Prozent der insgesamt anzurechnenden Kurse mindestens jeweils fünf Punkte erreicht sein, hierunter zwei Kurse aus Leistungsfächern;
- 2.
im beruflichen Gymnasium müssen
- a)
in zwei Kernfächern, darunter dem Profilfach, je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein, wobei zwei der vier anzurechnenden Kurse bei einfacher Wertung mit mindestens fünf Punkten abzuschließen sind, und
- b)
in weiteren Fächern müssen elf Kurse belegt und bei einfacher Wertung zusammen mindestens 55 Punkte erreicht sein, wobei sieben der elf anzurechnenden Kurse bei einfacher Wertung mit mindestens jeweils fünf Punkten abzuschließen sind;
- 3.
im Kolleg müssen
- a)
in zwei Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein,
- b)
im Übrigen die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe b und c erfüllt sein;
- 4.
im staatlich anerkannten Abendgymnasium müssen
- a)
in zwei Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung in drei Kursen insgesamt mindestens 15 Punkte erreicht sein,
- b)
in weiteren Fächern vier Kurse belegt sein und
- c)
in mindestens fünf Kursen der insgesamt anzurechnenden Kurse mindestens jeweils fünf Punkte erreicht sein, hierunter zwei Kurse aus Leistungsfächern.
Am Deutsch-Französischen Gymnasium Freiburg werden die Voraussetzungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife mit der Versetzung von der Klasse 11 (Première) in die Klasse 12 (Terminale) erfüllt.
(2) Unter den nach Absatz 1 anzurechnenden Kursen müssen vorbehaltlich der Regelung in Satz 4 folgende Fächer oder Fächergruppen mit je zwei Halbjahreskursen aus einem Fach enthalten sein:
- 1.
Deutsch;
- 2.
Englisch, Französisch, Latein oder eine andere Fremdsprache; die Kurse müssen zur Erfüllung der Mindestverpflichtung in der Fremdsprache dienen können;
- 3.
Mathematik;
- 4.
Geschichte, Gemeinschaftskunde oder Geschichte als Kombinationsfach;
- 5.
Biologie, Chemie oder Physik.
Außer den in Satz 1 genannten Fächern und Kursen können nach Wahl aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden. Die in Satz 1 und 2 genannten Kurse sind einfach zu werten, soweit in den nachfolgenden Sätzen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Satz 1 gilt für die staatlich anerkannten Abendgymnasien mit der Maßgabe, dass entweder zwei Kurse eines Fachs nach Satz 1 Nummer 4 oder zwei Kurse eines Fachs nach Satz 1 Nummer 5 angerechnet werden müssen. Am allgemein bildenden Gymnasium, der Gemeinschaftsschule und dem Kolleg werden die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet; am Abendgymnasium die Ergebnisse aus drei Kursen in zwei Leistungsfächern dreifach, im Übrigen sämtliche Kurse zweifach.
(3) Jede Schülerin und jeder Schüler legt für alle anzurechnenden Kurse nach Absatz 1 und 2 einheitlich die zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahre fest, aus denen die Kurse angerechnet werden, und entscheidet in den Fällen von Absatz 2 Satz 5 über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse doppelt beziehungsweise von denen drei Kurse dreifach gewichtet werden sollen. Kein Kurs darf mit »ungenügend« (0 Punkte) bewertet sein.
(4) Die im schulischen Teil der Fachhochschulreife erreichte Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich auf der Grundlage der in den anzurechnenden Kursen erreichten Punkte ergibt, wird nach der in Anlage 1 beigefügten Formel errechnet; die erzielte Durchschnittsnote wird nach der in Anlage 2 beigefügten Tabelle ermittelt. Für die Festlegung der Durchschnittsnote des am Deutsch-Französischen Gymnasium erworbenen schulischen Teils der Fachhochschulreife wird der im Versetzungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 ausgewiesene allgemeine Durchschnitt von mindestens 6,0 und höchstens 10,0 Punkten nach der in Anlage 3 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote übertragen.
Fußnoten ...
§ 2 - Schulischer Teil der Fachhochschulreife [Ausgewählte Fassung vom 27.08.2021, gültig ab 01.08.2022] ...
Fassungsvergleich ...
§ 2
Schulischer Teil der Fachhochschulreife
(1) Für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind folgende Leistungen nachzuweisen:
- 1.
im allgemein bildenden Gymnasium und der gymnasialen Oberstufe einer Gemeinschaftsschule müssen
- a)
in zwei Leistungsfächern, darunter mindestens in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder einer Fremdsprache, je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein,
- b)
in weiteren Fächern elf Kurse belegt sein und
- c)
in mindestens 60 Prozent der insgesamt anzurechnenden Kurse mindestens jeweils fünf Punkte erreicht sein, hierunter zwei Kurse aus Leistungsfächern;
- 2.
im beruflichen Gymnasium müssen
- a)
im berufsbezogenen Schwerpunktfach sowie in zwei Kernfächern, darunter dem Profilfachauf erhöhtem Anforderungsniveau gewählten Kernkompetenzfach (Deutsch oder Mathematik), je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein, wobei zwei der vier anzurechnenden Kurse bei einfacher Wertung mit mindestens fünf Punkten abzuschließen sind, und
- b)
in weiteren Fächern müssen elf Kurse belegt sein und bei einfacher Wertung zusammenc) in mindestens 55 Punkte erreicht sein, wobei sieben60 Prozent der elfinsgesamt anzurechnenden Kurse bei einfacher Wertung mit mindestens jeweils fünf Punkten abzuschließen sindPunkte erreicht sein, hierunter zwei Kurse aus Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a;
- 3.
im Kolleg müssen
- a)
in zwei Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein,
- b)
im Übrigen die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe b und c erfüllt sein;
- 4.
im staatlich anerkannten Abendgymnasium müssen
- a)
in zwei Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung in drei Kursen insgesamt mindestens 15 Punkte erreicht sein,
- b)
in weiteren Fächern vier Kurse belegt sein und
- c)
in mindestens fünf Kursen der insgesamt anzurechnenden Kurse mindestens jeweils fünf Punkte erreicht sein, hierunter zwei Kurse aus Leistungsfächern.
Am Deutsch-Französischen Gymnasium Freiburg werden die Voraussetzungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife mit der Versetzung von der Klasse 11 (Première) in die Klasse 12 (Terminale) erfüllt.
(2) Unter den nach Absatz 1 anzurechnenden Kursen müssen vorbehaltlich der Regelung in Satz 4 folgende Fächer oder Fächergruppen mit je zwei Halbjahreskursen aus einem Fach enthalten sein:
- 1.
Deutsch;
- 2.
Englisch, Französisch, Latein oder eine andere Fremdsprache; die Kurse müssen zur Erfüllung der Mindestverpflichtung in der Fremdsprache dienen können;
- 3.
Mathematik;
- 4.
Geschichte, Gemeinschaftskunde oder Geschichte als Kombinationsfach;
- 5.
Biologie, Chemie oder Physik.
Außer den in Satz 1 genannten Fächern und Kursen können nach Wahl aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden. Die in Satz 1 und 2 genannten Kurse sind einfach zu werten, soweit in den nachfolgenden Sätzen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Satz 1 gilt für die staatlich anerkannten Abendgymnasien mit der Maßgabe, dass entweder zwei Kurse eines Fachs nach Satz 1 Nummer 4 oder zwei Kurse eines Fachs nach Satz 1 Nummer 5 angerechnet werden müssen. Am allgemein bildenden Gymnasium, der Gemeinschaftsschule und dem Kolleg werden die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet; am Abendgymnasium die Ergebnisse aus drei Kursen in zwei Leistungsfächern dreifach, im Übrigen sämtliche Kurse zweifach.
(3) Jede Schülerin und jeder Schüler legt für alle anzurechnenden Kurse nach Absatz 1 und 2 einheitlich die zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahre fest, aus denen die Kurse angerechnet werden, und entscheidet in den Fällen von Absatz 2 Satz 5 über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse doppelt beziehungsweise von denen drei Kurse dreifach gewichtet werden sollen. Kein Kurs darf mit »ungenügend« (0 Punkte) bewertet sein.
(4) Die im schulischen Teil der Fachhochschulreife erreichte Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich auf der Grundlage der in den anzurechnenden Kursen erreichten Punkte ergibt, wird nach der in Anlage 1 beigefügten Formel errechnet; die erzielte Durchschnittsnote wird nach der in Anlage 2 beigefügten Tabelle ermittelt. Für die Festlegung der Durchschnittsnote des am Deutsch-Französischen Gymnasium erworbenen schulischen Teils der Fachhochschulreife wird der im Versetzungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 ausgewiesene allgemeine Durchschnitt von mindestens 6,0 und höchstens 10,0 Punkten nach der in Anlage 3 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote übertragen.