§ 12
Wiederholung, Entlassung, Anrechnung
(1) Bei einer Nichtversetzung muss bei weiterem Verbleiben an der Schule das betreffende Schulhalbjahr wiederholt werden. Wird die Zwischenprüfung nicht bestanden, sind das erste und zweite Schulhalbjahr zu wiederholen. Wird die Teilprüfung der Abschlussprüfung am Ende des sechsten Schulhalbjahres nicht bestanden, kann die Teilprüfung nach nochmaligem Besuch des sechsten Schulhalbjahres einmal wiederholt werden.
(2) Wer auch nach Wiederholung desselben Schulhalbjahres nicht versetzt worden ist oder die Teilprüfung der Abschlussprüfung am Ende des sechsten Schulhalbjahres auch nach Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Schule verlassen. Die Schule muss ebenfalls verlassen, wer nach der Wiederholung eines Schulhalbjahres auch aus dem nachfolgenden Schulhalbjahr nicht versetzt wird.
(3) Die freiwillige Wiederholung eines Schulhalbjahres ist möglich. Zwei aufeinander folgende Schulhalbjahre dürfen nicht wiederholt werden; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die freiwillige Wiederholung eines Schulhalbjahres gilt als Nichtversetzung.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausbildungsleistungen, die in einem der drei Ausbildungsgänge erbracht wurden, in einem der anderen Ausbildungsgänge anrechnen. Dies gilt auch für Ausbildungsleistungen, die an anderen Bildungseinrichtungen erbracht wurden.
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