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Zusätzlich findet im Ausbildungsgang III am Ende des sechsten Schulhalbjahres in dem nach § 5 Absatz 1 gewählten ergänzenden Hauptfach eine schriftliche Prüfung im Umfang von 90 Minuten statt. (3) Die Prüfungsaufgaben werden von der Schule im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt. Das jeweilige Thema der Hausarbeit wird auf Vorschlag des Prüflings von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben. Die Hausarbeit ist jeweils spätestens 6 Wochen nach Ausgabe des Themas zu einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin bei der Schulleitung abzugeben. (4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird. (5) Die Klausuren und Hausarbeiten werden von der jeweiligen Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note für die jeweilige Arbeit gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Lehrkräfte nicht einigen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssauschusses die endgültige Note für die Arbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen. (6) Die in der schriftlichen Prüfung jeweils erzielten Noten werden den Prüflingen drei bis fünf Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
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