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 | Ausgewählte Gesamtausgabe |  | |
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Verordnung des Innenministeriums, des Sozialministeriums und des Justizministeriums
über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten
(Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung
- EglZuVO)
Vom 8. Januar 1996 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 7) |
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisEs wird verordnet auf Grund von:
- 1.
§ 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 3
des Eingliederungsgesetzes (EglG) vom 14. Dezember 1995 (GBl. S. 853) und
- 2.
§ 5
Abs. 3 und 4 und § 12
Abs. 1
Satz 2
des
Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):
§ 1 Erstaufnahme, Zuteilung und Datenübermittlung
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist jeweils auch in den übrigen Regierungsbezirken zuständig für die Abnahme der Personen vom Bund und ihre Erstaufnahme, Zuteilung und Weiterleitung an die unteren Eingliederungsbehörden nach § 7
Abs. 1 EglG und die Übermittlung von Daten nach § 12
Abs. 2 und 3 EglG.
§ 2 Vertriebenenrecht
(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist, auch in den anderen Regierungsbezirken, für die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) im Sinne von § 1
Nr. 2 EglG mit Ausnahme der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9
Abs. 3 BVFG zuständig.
(2) Abweichend von § 2
Abs. 3 EglG ist zuständige untere Eingliederungsbehörde für die Aufgaben nach § 1
Nr. 2 EglG, soweit nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe nach Absatz 1 zuständig ist,
- a)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Heilbronn auch für das Gebiet des Landkreises Heilbronn,
- b)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Karlsruhe auch für das Gebiet des Landkreises Karlsruhe,
- c)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Pforzheim auch für das Gebiet des Enzkreises und des Landkreises Calw und
- d)
das Landratsamt Alb-Donau-Kreis auch für das Gebiet des Stadtkreises Ulm.
§ 3 Garantiefonds
Die oberste Eingliederungsbehörde ist zuständig für die Niederschlagung von Rückforderungsansprüchen nach dem Garantiefonds Schul- und Berufsbildungsbereich, die den Betrag von 1 500 DM übersteigen.
§ 4 Erstattungsbehörde
Die Landratsämter sind zuständige Stellen für die Abrechnungen mit den Krankenkassen nach § 11 Abs. 6
des Bundesvertriebenengesetzes.
§ 5 Ausgleichsverwaltung
(1) Die Außenstelle des Landesausgleichsamts für das ganze Land wird bei der Stadt Pforzheim als Dienststelle des Landes eingerichtet. Sie hat folgende Aufgaben:
- 1.
Abwicklung der Aufbaudarlehen und Heimförderungsdarlehen nach §§ 254 und 302
des Lastenausgleichsgesetzes,
- 2.
Ausschließungen nach § 360
des Lastenausgleichsgesetzes,
- 3.
Erstattung der Verwaltungsausgaben aus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze an die Stadt- und Landkreise,
- 4.
Wahrnehmung der dem Landesausgleichsamt zustehenden haushaltsrechtlichen Befugnisse zur Stundung, Niederschlagung, zum Erlass von Ansprüchen des Bundes, zu Vertragsänderungen und zum Abschluss von Vergleichen zum Nachteil des Bundes,
- 5.
Beantwortung von Anfragen an die Heimatauskunftstelle Sowjetunion bis zu deren Auflösung durch Bundesvorschrift,
- 6.
Fachaufsicht über die Ausgleichsämter,
- 7.
Stellungnahmen zu Petitionen und sonstigen Eingaben,
- 8.
Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben und Regelungen des Bundes sowie sonstige Anfragen,
- 9.
Dienstbesprechungen auf Bundes- und Landesebene,
- 10.
sonstige Aufgaben nach Zuweisung durch das Landesausgleichsamt im Einzelfall.
(2) Die Beschwerdestelle für Lastenausgleich für das ganze Land ist bei der Stadt Pforzheim als Dienststelle des Landes eingerichtet.
(3) In jedem Stadt- und Landkreis ist innerhalb der allgemeinen Verwaltung ein Ausgleichsamt eingerichtet, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Zuständig ist
- a)
das Ausgleichsamt bei der Stadt Heilbronn auch für den Landkreis Heilbronn,
- b)
das Ausgleichsamt beim Landratsamt Hohenlohekreis auch für den Main-Tauber-Kreis,
- c)
das Ausgleichsamt beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis auch für den Stadtkreis Ulm,
- d)
das Ausgleichsamt beim Landratsamt Biberach auch für den Landkreis Sigmaringen,
- e)
das Ausgleichsamt beim Landratsamt Reutlingen auch für den Landkreis Tübingen,
- f)
das Ausgleichsamt bei der Stadt Heidelberg auch für den Rhein-Neckar-Kreis und den Neckar-Odenwald-Kreis,
- g)
das Ausgleichsamt bei der Stadt Karlsruhe auch für den Landkreis Karlsruhe,
- h)
das Ausgleichsamt bei der Stadt Pforzheim auch für die Landkreise Calw und Freudenstadt sowie den Enzkreis,
- i)
das Ausgleichsamt beim Landratsamt Rastatt auch für den Stadtkreis Baden-Baden,
- j)
das Ausgleichsamt bei der Stadt Freiburg im Breisgau auch für die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen,
- k)
das Ausgleichsamt beim Landratsamt Lörrach auch für den Landkreis Waldshut und
- l)
das Ausgleichsamt beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis auch für die Landkreise Rottweil und Bodenseekreis.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
die Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Kultusministeriums, des Justizministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung - EglZuVO) vom 4. Dezember 1989 (GBl. S. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1995 (GBl. S. 297), und
- 2.
die Verordnung der Landesregierung über die Organisation der Lastenausgleichsverwaltung in der Fassung vom 29. Juni 1982 (GBl. S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1991 (GBl. S. 149).
Stuttgart, den 8. Januar 1996
Innenministerium
Birzele
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
Solinger
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