[Vorherige Fassung]
§ 8
Staatliche Finanzhilfe für nichtstaatliche Fachhochschulen
Die staatliche Finanzhilfe für nichtstaatliche Fachhochschulen richtet sich nach § 27
des Fachhochschulgesetzes.
§ 8 - (aufgehoben) [Ausgewählte Fassung vom 01.01.2005, gültig ab 06.01.2005]
Fassungsvergleich ...
§ 8
Staatliche Finanzhilfe für nichtstaatliche Fachhochschulen
Die staatliche Finanzhilfe für nichtstaatliche Fachhochschulen richtet sich nach § 27
des Fachhochschulgesetzes(aufgehoben).