§ 1
Erstaufnahme, Zuteilung und Datenübermittlung
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist jeweils auch in den übrigen Regierungsbezirken zuständig für die Abnahme der Personen vom Bund und ihre Erstaufnahme, Zuteilung und Weiterleitung an die unteren Eingliederungsbehörden nach § 7
Abs. 1 EglG und die Übermittlung von Daten nach § 12
Abs. 2 und 3 EglG.
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