§ 15
Bewertung des Anpassungslehrgangs
(1) Gegen Ende des ersten Halbjahres eines Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer beurteilt. Soweit eine entsprechende Teilnahmeverpflichtung bestand, werden auch die Leistungen in Lehrveranstaltungen in diese Beurteilung einbezogen.
(2) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine zusammenfassende Beurteilung und Bewertung durch Schule und Seminar erstellt. Darin muss zum Ausdruck kommen, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Zur Bewertung wird eine Gesamtnote erteilt.
(3) Über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs wird eine Bescheinigung ausgestellt, bei Nichtbestehen mit Rechtsmittelbelehrung. In diesem Fall kann der Lehrgang auf Antrag zum Zwecke der erneuten zusammenfassenden Beurteilung und Bewertung einmal um ein halbes Jahr verlängert werden.
Fußnoten ...
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