§ 1
Anerkennung
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn
- 1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates ist und
- 2.
die für den Ausbildungsnachweisim Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist.
(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2, können die vorhandenen wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ersetzen diese die wesentlichen Unterschiede nicht vollständig, so kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt.
(3) Das Kultusministerium überträgt die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung auf das Regierungspräsidium Tübingen. Die Zuständigkeit des Kultusministeriums für grundsätzliche allgemeine Fragen der Anerkennung einer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Befähigung für den Lehrerberuf bleibt davon unberührt.
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
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