Verordnung des Innenministeriums, des Sozialministeriums und des Justizministeriums
über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten
(Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung
- EglZuVO)
Vom 8. Januar 1996
[Vorherige Fassung]
§ 2
Vertriebenenrecht
(1) Zuständige untere Eingliederungsbehörde für die Aufgaben nach § 1
Nr. 2
EglG ist
- a)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Heilbronn auch für das Gebiet des Landkreises Heilbronn,
- b)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Karlsruhe auch für das Gebiet des Landkreises Karlsruhe,
- c)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Pforzheim auch für das Gebiet des Enzkreises und des Landkreises Calw und
- d)
das Landratsamt Alb-Donau-Kreis auch für das Gebiet des Stadtkreises Ulm.
(2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist auch in den übrigen Regierungsbezirken zuständig für die Zustimmung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Entscheidung der höheren Eingliederungsbehörde nach § 3
Abs. 2
Satz 1
EglG.
§ 2 - Vertriebenenrecht [Ausgewählte Fassung vom 13.09.2005, gültig ab 01.01.2006] ...
Fassungsvergleich
§ 2
Vertriebenenrecht
(1) ZuständigeDas Regierungspräsidium Karlsruhe ist, auch in den anderen Regierungsbezirken, für die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) im Sinne von § 1
Nr 2 EglG mit Ausnahme der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9
Abs 3 BVFG zuständig (2) Abweichend von § 2
Abs 3 EglG ist zuständige untere Eingliederungsbehörde für die Aufgaben nach § 1
Nr. 2
EglG, soweit nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe nach Absatz 1 zuständig ist
- a)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Heilbronn auch für das Gebiet des Landkreises Heilbronn,
- b)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Karlsruhe auch für das Gebiet des Landkreises Karlsruhe,
- c)
das Bürgermeisteramt des Stadtkreises Pforzheim auch für das Gebiet des Enzkreises und des Landkreises Calw und
- d)
das Landratsamt Alb-Donau-Kreis auch für das Gebiet des Stadtkreises Ulm.
(2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist auch in den übrigen Regierungsbezirken zuständig für die Zustimmung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Entscheidung der höheren Eingliederungsbehörde nach § 3
Abs. 2
Satz 1
EglG.