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Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz,
der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort
(KMZuVO)
Vom 5. Juni 2014 [Vorherige Fassung]
§ 3 Landesmedienzentrum
(1) Das Landesmedienzentrum Baden Württemberg (Landesmedienzentrum) ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für
- 1.
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4
Absatz 6 LBG,
- 2.
die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31
Absatz 5 Satz 5 LBesGBW,
- 3.
die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32
Absatz 1 Satz 2 LBesGBW,
- 4.
die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32
Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,
- 5.
die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LBeamtVGBW.
(2) Das Landesmedienzentrum ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(3) Das Landesmedienzentrum ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für
- 1.
mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34
AzUVO,
- 2.
Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44
AzUVO,
- 3.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68
Absatz 2 LBG und die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68
Absatz 3 LBG,
- 4.
die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9
Absatz 4 ArbPlSchG,
- 5.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 30
AzUVO und die Freistellung nach § 5
AzUVO,
- 6.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74
Absatz 1 LBG,
- 7.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
- 8.
Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66
LBG,
- 9.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
§ 3 - Staatliche Schulämter [Ausgewählte Fassung vom 19.02.2019, gültig ab 01.03.2019] ...
Fassungsvergleich ...
§ 3 LandesmedienzentrumStaatliche Schulämter
(1) Das Landesmedienzentrum Baden Württemberg (Landesmedienzentrum) istDie Staatlichen Schulämter sind Dienstvorgesetzte für seine Beamtinnendie beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und Beamten zuständigsonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ihrem Schulamtsbezirk für
- 1.
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem BeamtenverhältnisEntscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 429
Absatz 4 AzUVO von 6 LBGbis 10 Arbeitstagen,
- 2.
mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34
AzUVO,
- 3.
Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44
AzUVO,
- 4.
die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen MindestanforderungenBewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 3168
Absatz 5 Satz 5 LBesGBW,
- 3 LBG 5.
die Entscheidung über die AnerkennungEntgegennahme von förderlichen ZeitenEinberufungsbescheiden nach § 329
Absatz 1 Satz 2 LBesGBW,
- 4 ArbPlSchG 6.
die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen InteressesBewilligung einer zusätzlichen Schwerbehindertenermäßigung in besonderen Ausnahmefällen nach § 325
Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,
5. die Entscheidungder Verordnung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LBeamtVGBWArbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO).
(2) Das Landesmedienzentrum istDie Staatlichen Schulämter sind Dienstvorgesetzte für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. § 1 Absatz 2 Satz 2beamteten Schulleiterinnen und Absatz 3 gelten entsprechend.
(3) Das Landesmedienzentrum ist Dienstvorgesetzter für seine BeamtinnenSchulleiter an öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und Beamtensonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ihrem Schulamtsbezirk für
- 1.
mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34
AzUVO,
- 2.
Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44
AzUVO,
- 3.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68
Absatz 2 LBG und die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68
Absatz 3 LBG,
- 4.
die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9
Absatz 4 ArbPlSchG,
- 5.
die Festlegung der nach dem Grad der Behinderung beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Schwerbehindertenermäßigung nach § 5
Absätze 1 und 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO und die Bewilligung einer zusätzlichen Schwerbehindertenermäßigung in besonderen Ausnahmefällen nach § 5
Absatz 4 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO,
- 6.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 2527 bis 30
AzUVO und7 die Freistellung nach § 5
AzUVO,
6. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74
Absatz 1 LBG,
78. Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
89. Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66
LBG,
910. die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
(3) Die Staatlichen Schulämter sind ferner zuständig für die Bestellung der geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleiter für den Bereich der öffentlichen Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren nach § 43
SchG (4) Ist eine Lehrkraft sowohl an einem Gymnasium oder einer Beruflichen Schule als auch an einer Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- oder Sonderschule tätig, so ist für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist Bei einer hälftigen Abordnung liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, die für die Stammdienststelle der Lehrkraft zuständig ist
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