§ 5
Ausbildungsstätten
Ausbildungsstätten sind die Seminare und öffentliche sowie mit Genehmigung des Regierungspräsidiums staatlich anerkannte private Sonderschulen und, soweit möglich, Schulen mit sonderpädagogischer Fachrichtungsexpertise (Mentorin oder Mentor mit entsprechender fachrichtungsspezifischer Ausbildung) und gruppenbezogenen Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Die Ausbildung kann auch an Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern erfolgen.
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