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- 54 Gesundheitswesen
- 56 Arbeit
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- 60 Außerschulische Berufsbildung
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- 66 Schüler und Eltern
- 67 Lehrer
- 68 Sport
- 69 Jugend
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- 71 Kirchen
- 95 Statistik
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 | Ausgewählte Gesamtausgabe |  | |
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Verordnung des Kultusministeriums
über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und
schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen
Vom 10. Juli 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.08.2008 bis 30.07.2012
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3, 4, 6 und 8 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 50) |
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAuf Grund von § 115 Abs. 2
des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 669), wird im Benehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
1. ABSCHNITT Amtliche Schulstatistik und weitere
Statistiken
§ 1 Zweck und Umfang der Datenverarbeitung
(1) An den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft in Baden-Württemberg werden zu Zwecken der Schulverwaltung und der Bildungsplanung die amtliche Schulstatistik und weitere Statistiken angeordnet.
(2) Die Statistiken des Absatzes 1 werden soweit möglich mit dem landeseinheitlichen Verfahren »Amtliche Schuldaten Baden-Württemberg« (ASD-BW) durchgeführt und werden von den zuständigen Stellen (Statistisches Landesamt, untere und obere Schulaufsichtsbehörden, Kultusministerium, Kirchen, Schulträger) mit Hilfe der Auswertungsdatenbank und der dort enthaltenen pseudonymisierten Daten im Rahmen ihrer Aufgaben ausgewertet.
(3) Das Verfahren ASD-BW wird im Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg (IZLBW) betrieben. Durch die Übertragung oder die Eingabe von Daten in das Verfahren ASD-BW beauftragt die jeweilige Schule das IZLBW mit der Verarbeitung der Daten, es handelt sich dabei um eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 7
des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG). Die von der Schule übergebenen Daten werden vom IZLBW nicht inhaltlich geprüft und nicht für eigene Zwecke genutzt. Die Schule ist für die Richtigkeit ihrer Daten verantwortlich.
(4) Die Plausibilitätsprüfung der Daten erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörden und das Statistische Landesamt, für die alle zu diesem Zweck erforderlichen Daten durch das IZLBW elektronisch zur Einsicht bereitgestellt werden. Personenbezogene Schülerdaten werden zu diesem Zweck zur Einsicht für die Schulaufsichtsbehörden und das Statistische Landesamt nicht bereitgestellt.
(5) Das Kultusministerium kann das Statistische Landesamt und andere Stellen der Kultusverwaltung mit der Durchführung von Statistiken nach Absatz 1, die nicht mit dem Verfahren ASD-BW durchgeführt werden können, beauftragen.
§ 2 Erhebungsmerkmale
Die Erhebungs- und Hilfsmerkmale zur Schulstatistik sind in der Anlage 1 benannt.
§ 3 Pseudonymisierung von Individualdaten
für statistische Auswertungen
Das IZLBW überführt Schüler- und Lehrerdaten pseudonymisiert in die Auswertungsdatenbank des Verfahrens ASD-BW. Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass Bildungsbiographien nachvollzogen werden können. Die Pseudonymisierung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen.
§ 4 Periodizität, Berichtszeitpunkt (Stichtag)
(1) Folgende Statistiken werden grundsätzlich einmal jährlich, mit Hilfe des Verfahrens ASD-BW, jeweils auf gesonderte Anordnung des Kultusministeriums durchgeführt:
- a)
Prognosedaten zur Vorbereitung des neuen Schuljahres einschließlich Schüleranmeldungen,
- b)
Schulabgänger,
- c)
amtliche Schulstatistik,
- d)
Unterrichtssituation (gegebenenfalls als Stichprobe).
(2) Die Stichtage für die Statistiken werden jeweils vom Kultusministerium in dem Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg »Kultus und Unterricht« bekannt gegeben.
§ 5 Auskunftspflicht
Für alle Statistiken ist der Schulleiter auskunftspflichtig. Soweit statistische Merkmale an den Schulen nicht vorhanden sind, sind auch Lehrkräfte, Schüler und deren Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege von Schülern anvertraut ist, auskunftspflichtig.
§ 6 Weitergabe und Veröffentlichung
(1) Das Statistische Landesamt ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, bildungsstatistische Daten zu veröffentlichen.
(2) Das Statistische Landesamt ist weiterhin berechtigt, für wissenschaftliche, überregionale und internationale Zwecke statistische Daten weiterzugeben.
(3) Die Kultusverwaltung, die Kirchen und die Schulträger sind berechtigt, statistische Daten für ihren Bereich zu veröffentlichen.
2. ABSCHNITT Schulübergreifende Verwaltungszwecke
§ 7 Schulwechsel und Schulkooperationen
Wechseln Schüler die Schule sind die beteiligten Schulen verpflichtet die in der Anlage 2 aufgeführten personenbezogenen Daten dieser Schüler über das Verfahren ASD-BW zu übermitteln. Für das Übergabeverfahren an berufliche Schulen sowie zwischen beruflichen Schulen gilt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums »Übergabe von Berufsschulpflichtigen und Aufnahmeverfahren der beruflichen Vollzeitschulen« Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2001 (K. u. U. 2002 S.145) fort.
3. ABSCHNITT Schlussvorschriften
§ 8 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über statistische Erhebungen an Schulen vom 17. September 1993 (GBl. S. 607, K. u. U. 1993 S. 426) außer Kraft.
(2) Für die Schulen in freier Trägerschaft ist das Verfahren ASD-BW für die Durchführung von Schulstatistiken vorläufig noch nicht freigegeben. Für diese gilt bis zur Freigabe des Verfahrens ASD-BW die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung fort.
(3) Für die öffentlichen Schulen ist das Verfahren ASD-BW noch nicht für alle Statistiken nach § 4 Abs.1 beziehungsweise nur für bestimmte Teilbereiche dieser Statistiken freigegeben. Für diese noch nicht von ASDBW erfassten Statistiken oder Teilbereiche gilt bis zur Freigabe des Verfahrens ASD-BW die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung fort.
(4) Die Freigabe des Verfahrens ASD-BW nach den Absätzen 2 und 3 wird vom Kultusministerium im Amtsblatt Kultus und Unterricht bekannt gegeben.
Stuttgart, den 10. Juli 2008
Rau
Anlage 1
(zu § 2)
- A.
Von Schulen und deren Außenstellen werden folgende Merkmale erhoben:
- 1.
Adressdaten der Schule (Name, Anschrift, Dienststellen- oder Schulnummer, Telekommunikationsdaten)
- 2.
Schulart, Bildungsgänge, Schwerpunkte/Profile
- 3.
Rechtsstellung
- 4.
Betreuungsform
- 5.
Art des Schulträgers
- 6.
Unterrichtsorganisation
- a)
Klassen, Kurse, jahrgangsgemischte Lerngruppen
- b)
Angebote für besondere Schülergruppen (insbesondere Ausländer- und Aussiedlerförderung, LRS-Angebote, Zusatzunterricht, Arbeitsgemeinschaften)
- c)
Unterrichtselemente (Bildungsgang, Klassenstufe, Soll-Stunden, Ist-Stunden, Schüler, Lehrkräfte)
- d)
Schulversuch
- e)
Sprachenfolge
- f)
Kooperationen (zum Beispiel Sonderschulen, gymnasiale Oberstufe, Grundschule/weiterführende Schule)
- 7.
Bundesjugendspiele
- 8.
Anzahl zurückgestellter Schüler/vorzeitig eingeschulter Schüler (auch Direkteinschulung in Klasse 2, Ausschulung aus Klasse 1)
- 9.
Übergangsverfahren auf weiterführende Schulen
- 10.
Ermäßigungen, Anrechnungen, Freistellungen
- 11.
Beratungsstellen
- 12.
Warteliste (von Schülern)
- 13.
Daten für die Berechnung von Zuschüssen an Privatschulen
- 14.
Schulräume (insbesondere Art und Größe)
- 15.
Informationstechnische Ausstattung (Programme und Geräte)
- 16.
(Unterrichtssituation während des Schuljahres (insbesondere erteilter Unterricht und Vertretungen)
- B.
Von Schülern werden folgende personenbezogenen Merkmale erhoben:
- 1.
Name, Vorname
- 2.
Anschrift
- 3.
Geburtsdatum
- 4.
Geburtsort
- 5.
Geburtsland
- 6.
Geschlecht
- 7.
Migrationshintergrund
- a)
Staatsangehörigkeit
- b)
Umgangssprache in der Familie
- c)
Aussiedler
- 8.
Religionszugehörigkeit
- 9.
Heimunterbringung
- 10.
Teilnahme am Unterricht (insbesondere Bildungsgang, Klasse, Fach)
- 11.
Praktikum
- 12.
Schullaufbahn (Übergang, Versetzung)
- 13.
Schulabschluss (Qualifikation, Ergebnis)
- 14.
Schulanfänger
- 15.
Schulpflicht
- 16.
Betreuungsform und Betreuungsumfang
- 17.
Ausbildungsberuf, Beschäftigungsstatus (zum Beispiel Jungarbeiter, Praktikant, arbeitslos)
- 18.
Beschäftigungsbetrieb
- 19.
Umschulung
- 20.
Behinderungsart
- 21.
Fördermaßnahmen
- C.
Von Lehrkräften werden folgende Merkmale erhoben:
- 1.
Personalnummer
- 2.
Name, Vorname, Geburtsname
- 3.
Geschlecht
- 4.
Geburtsdatum
- 5.
Geburtsort
- 6.
Staatsangehörigkeit
- 7.
Adresse
- 8.
Familienstand
- 9.
Anzahl der Kinder
- 10.
Religionszugehörigkeit
- 11.
Titel
- 12.
Akademische Grade
- 13.
Amts- und Dienstbezeichnung
- 14.
Besoldungs-/Vergütungsgruppe
- 15.
Beschäftigungsverhältnis (einschließlich Beurlaubung)
- 16.
Funktionen an der Schule
- 17.
Lehrkraftkategorie
- 18.
Lehrbefähigungen
- 19.
Prüfungen
- 20.
Behinderungsgrad
- 21.
Eintrittsart
- 22.
Eintritts-/Austrittsdatum
- 23.
Befristungszeitraum
- 24.
Schulart
- 25.
Schultyp
- 26.
Abwesenheit, Abordnung, Tätigkeit außerhalb des Schulbereichs (zum Beispiel an einem Schulkindergarten)
- 27.
Unterrichtseinsatz
- a)
Regelstunden
- b)
Nachlässe auf das Regelstundenmaß (insbesondere Stunden und Gründe)
- c)
Mehrarbeitsunterricht
- d)
erteilter Unterricht
- e)
Unterricht an anderer Schule
- f)
Unterrichtsfach, Klasse
- 28.
Klassenlehrer
Anlage 2
(zu § 7)
Bei einem Schulwechsel oder bei Schulkooperationen werden folgende Daten übermittelt:
- 1.
Name, Vorname
- 2.
Anschrift
- 3.
Geburtsdatum
- 4.
Schulabschluss (Qualifikation, Ergebnis, Noten maßgebender Fächer) oder Klassenstufe
- 5.
Abgabeschulart
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