§ 11
Geltung sonstiger Vorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt für die staatlichen und die staatlich anerkannten Fachhochschulen das Landeshochschulgesetz, für die öffentlichen Fachschulen das
Schulgesetz
und für die privaten Fachschulen das
Privatschulgesetz
.
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