[Vorherige Fassung]
§ 11
Geltung sonstiger Vorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt für die staatlichen und nichtstaatlichen Fachhochschulen das Fachhochschulgesetz, für die öffentlichen Fachschulen das Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens und für die privaten Fachschulen das Privatschulgesetz.
§ 11 - Geltung sonstiger Vorschriften [Ausgewählte Fassung vom 01.01.2005, gültig ab 06.01.2005]
§ 11
Geltung sonstiger Vorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt für die staatlichen und die staatlich anerkannten Fachhochschulen das Landeshochschulgesetz, für die öffentlichen Fachschulen das
Schulgesetz
und für die privaten Fachschulen das
Privatschulgesetz
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Fassungsvergleich ...
§ 11
Geltung sonstiger Vorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt für die staatlichen und nichtstaatlichendie staatlich anerkannten Fachhochschulen das FachhochschulgesetzLandeshochschulgesetz, für die öffentlichen Fachschulen das Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des SchulwesensSchulgesetz und für die privaten Fachschulen das Privatschulgesetz.