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 | Vorschrift |  | |
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Verwaltungsvorschrift über Zeugnisse, Halbjahresinformation und Schulbericht Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsvorschrift über Zeugnisse, Halbjahresinformation und Schulbericht Verwaltungsvorschrift vom 12. Oktober 1994Az.: II/1-6610.4/29 Fundstelle: K.u.U. 1994,S. 495; ber. S. 524 Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25.10.2000 (K.u.U. 2000, S. 338) - 1.
- 1.1
Die nachfolgende Verwaltungsvorschrift gilt für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim, Kollegs sowie für die allgemeinbildenden Sonderschulen.
- 1.2
Auf Abendrealschulen, allgemeinbildende Abendgymnasien und staatlich anerkannte Freie Waldorfschulen findet diese Verwaltungsvorschrift nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
- 2.
Die Jahreszeugnisse und Halbjahreszeugnisse sind nach Anlage 1 und 1 a , die Halbjahresinformation nach Anlage 2 und der Schulbericht nach Anlage 3 zu erteilen. Für das Jahreszeugnis der Einführungsphase des Abendgymnasiums gilt dies entsprechend. Dies gilt nicht für die Schule für Geistigbehinderte. Im Jahreszeugnis, im Abschlußzeugnis und in der Halbjahresinformation für die Klassen 3 und 4 der Grundschule ist im Anschluß an die dort aufgeführten ‚Leistungen in den einzelnen Fächern’ eine Rubrik für ‚Schrift und Gestaltung’ auszubringen. Bei Sonderschulen, mit Ausnahme der Förderschulen und der Schulen für Geistigbehinderte, ist unter dem Schultyp der Bildungsgang auszubringen, den der Schüler besucht (Bildungsgang: ...). In begründeten Einzelfällen kann die Note durch eine Beschreibung der Leistungen ergänzt werden.
- 3.
Das Zeugnis für die einzelnen Schulhalbjahre der Jahrgangsstufen 12 und 13 der Gymnasien ist nach Anlage 4 zu erteilen. Für die Zeugnisse der Abendgymnasien und Kollegs in der Kursphase und des Bildungsgangs Gymnasium an Sonderschulen gilt dies entsprechend.
- 4.
Die Schüler erhalten für jedes Schuljahr ein Zeugnis in Form einer Beschreibung und Bewertung ihrer Bemühungen, ihrer Fortschritte und ihrer erreichten Leistungen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Fähigkeiten. Das Zeugnis ist nach Anlage 5 zu erteilen. Für den Bildungsgang Schule für Geistigbehinderte an anderen Sonderschultypen gilt dies entsprechend.
- 5.
- 5.1
Grundschule Schüler, die das Ziel der Grundschule erreicht haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 6 . Schüler, die das Ziel der Grundschule nach dem Besuch der Klasse 4 nicht erreicht haben, erhalten ein Jahreszeugnis.
- 5.2
Hauptschule - 5.2.1
Schüler, die die Abschlußprüfung der Hauptschule bestanden oder den Hauptschulabschluß nach § 8 Abs. 6 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlußprüfungen an Hauptschulen vom 8. Juli 1994 (GBl. S. 376; K.u.U. S. 436) erhalten haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 7 . - 5.2.2
Bewerber, die die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 8 . - 5.2.3
Schüler, die die Abschlußprüfung der Hauptschule mit Werkrealschule bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 9 .
- 5.3
Realschule - 5.3.1
Schüler, die die Abschlußprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 10 . - 5.3.2
Bewerber, die die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 11 . - 5.3.3
Schüler, die die Abschlußprüfung der Abendrealschule bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 12. - 5.3.4
Schüler, die die Realschulabschlußprüfung an Freien Waldorfschulen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 13 .
- 5.4
Gymnasium - 5.4.1
Nach erfolgreichem Abschluss eines bilingualen Zuges der Klasse 10 des Gymnasiums erhalten Schülerinnen und Schüler, die während der Sekundarstufe I am bilingualen Sachfachunterricht teilgenommen haben, auf Wunsch ein Zertifikat nach Anlage 13 a . - 5.4.2
Schülerinnen und Schüler, die in der gesamten gymnasialen Oberstufe in einem bilingualen Zug am bilingualen Sachfachunterricht teilgenommen und das Abitur bestanden haben, erhalten auf Wunsch ein Zertifikat nach Anlage 13 b . - 5.4.3
Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 14 . - 5.4.4
Bewerber, die die Abiturprüfung für Schulfremde bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 15 .
- 5.5
Abendgymnasium, Kolleg Schüler, die die Abiturprüfung am Abendgymnasium bzw. am Kolleg bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 16 bzw. 17 .
- 5.6
Sonderschule - 5.6.1
Schüler, die das Ziel der Förderschule erreicht haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 18 . Falls ein Schüler an einem anderen Sonderschultyp den Bildungsgang Förderschule besuchte, ist anstelle von "Abschlußzeugnis der Förderschule " auf dem Zeugnisformular auszubringen: Abschlußzeugnis der Schule für | ......... (Schultyp) |
Bildungsgang: Schule für Lernbehinderte. - 5.6.2
Schüler der Schule für Geistigbehinderte, die nach Erfüllung der Schulpflicht aus der Schule entlassen werden, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 19 . Falls ein Schüler an einem anderen Sonderschultyp den Bildungsgang Schule für Geistigbehinderte besuchte, ist im einleitenden Satz anstelle von "aus der Schule" auf dem Zeugnisformular "aus dem Bildungsgang Schule für Geistigbehinderte" auszubringen. - 5.6.3
Schüler der Sonderschule, die das Ziel des Bildungsgangs der Grundschule, Hauptschule oder der Realschule erreicht haben, erhalten das entsprechende Abschlußzeugnis, wobei anstelle der entsprechenden Schulart auf dem Zeugnisformular auszubringen ist: Abschlußzeugnis der Schule für | .......... (Schultyp) |
Bildungsgang | ........... (Schulart) |
- 5.6.4
Für den Bildungsgang Gymnasium gilt Ziffer 5.4.1 entsprechend.
- 6.
- 6.1
Schüler, die die Abschlußprüfung der Hauptschule, die Abschlußprüfung der Hauptschule mit Werkrealschule oder die Abschlußprüfung der Realschule nicht bestanden haben sowie auf Antrag sonstige Schüler, die nach Erfüllung der Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer entsprechenden Sonderschule aus der Schule entlassen werden, ohne das Ziel des Bildungsgangs erreicht zu haben, erhalten ein Abgangszeugnis nach Anlage 20 . Bei Schülern der Sonderschule, mit Ausnahme der Förderschulen, ist unter dem Schultyp der Bildungsgang auszubringen, den der Schüler besuchte (Bildungsgang: ...). Bei Schülern der Schule für Geistigbehinderte entfällt das Abgangszeugnis.
- 6.2
Als Noten sind in das Abgangszeugnis einzutragen: - a)
Bei Schülern, die die Abschlußprüfung der Hauptschule, die Abschlußprüfung der Hauptschule mit Werkrealschule oder die Abschlußprüfung der Realschule nicht bestanden haben, die Endergebnisse der Prüfung, - b)
bei weniger als acht Unterrichtswochen seit Schuljahresbeginn die im zuletzt erteilten Jahreszeugnis enthaltenen Noten, - c)
im übrigen die bis zum Zeitpunkt des Austritts erzielten Noten.
- 6.3
Ein Vermerk über eine Versetzung oder eine Nichtversetzung ist nicht aufzunehmen.
- 6.4
Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Schultages.
- 7.
Soweit in den Formularen nicht bereits enthalten, sind unter "Leistungen in den einzelnen Fächern" die Fächer der Stundentafel bzw. der Verordnung über die Abschlußprüfung der jeweiligen Schulart bzw. des jeweiligen Schultyps auszubringen. Haben Sonderschulen keine eigene Stundentafel, sind die Fächer der Stundentafel des Bildungsgangs auszubringen, den der Schüler besucht. Unter dem Fach "Religionslehre" ist eine mit einer Klammer versehene gestrichelte Leerzeile auszubringen, in der zu vermerken ist, in welcher Religionslehre der Schüler unterrichtet wurde; dies gilt nicht für die Abschluß- und Abgangszeugnisse. In den Zeugnissen und Halbjahresinformationen für die Klassen 7 und 8 der Realschule ist im Anschluß an die dort aufgeführten "Leistungen in den einzelnen Fächern:" eine Rubrik für "Pflichtthema Informationstechnische Grundkenntnisse:" auszubringen. Die Schüler erhalten für das Pflichtthema Informationstechnische Grundkenntnisse eine Note, die nicht für die Versetzung maßgebend ist.
- 8.
- 8.1
In den Zeugnissen sind die Arbeitsgemeinschaften einzutragen, die im Beurteilungszeitraum regelmäßig besucht wurden.
- 8.2
In den Zeugnissen der Hauptschule sind die Veranstaltungen im Erweiterten Bildungsangebot, die im Beurteilungszeitraum regelmäßig besucht wurden, einzutragen. In den Abschluß- und Abgangszeugnissen der Hauptschule sind ferner unter Angabe des Schuljahres alle Erweiterten Bildungsangebote einzutragen, die der Schüler regelmäßig in den jeweiligen Schuljahren besucht hat.
- 8.3
Bei der Hauptschule sind für das Erweiterte Bildungsangebot keine Noten einzutragen. Bei der Realschule sind Noten nur für die Arbeitsgemeinschaft in Textverarbeitung und Tastaturschulung und auf Wunsch des Schülers für die Arbeitsgemeinschaft in einer Fremdsprache einzutragen. Beim Gymnasium sind für Arbeitsgemeinschaften dann Noten einzutragen, wenn die Arbeitsgemeinschaft nach ihrem Inhalt einem in der Stundentafel ausgewiesenen Unterrichtsfach entspricht (z. B. Fremdsprache).
- 8.4
Bei der Förderschule sind für Arbeitsgemeinschaften keine Noten einzutragen. Im übrigen gelten für die Sonderschulen die Regelungen der Schulart, deren Bildungsgang der Schüler besucht.
- 8.5
In der Realschule werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem themenorientierten Projekt Wirtschaften, Verwalten und Recht verbal beschrieben und mit einer eigenen Gesamtnote bewertet. Hierfür kann auch ein Beiblatt zum Zeugnis verwendet werden.
- 8.6
In der Realschule wird die Teilnahme am bilingualen Unterricht im Zeugnis vermerkt. Schülerinnen und Schüler, die am bilingualen Unterricht teilgenommen oder eine bilinguale mündliche Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten auf Wunsch hierfür ein Beiblatt zum Zeugnis.
- 9.
Unter Bemerkungen sind einzutragen: - a)
Berichtigungen mit Unterschrift und Dienstsiegel - b)
Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern - c)
Teilnahme am Zusatzunterricht in den Klassen 8 und 9 sowie Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 der Hauptschule mit Werkrealschule, - d)
auf Wunsch des Schülers die Wahrnehmung von Aufgaben in der schulischen Gemeinschaft wie z.B. die Tätigkeit in der SVM (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 SVM-Verordnung) Teilnahme an den Veranstaltungen Jugend trainiert für Olympia, Jugend forscht, an den Bundesjugendspielen oder an sonstigen Wettbewerben, die von der Schule veranstaltet oder mitveranstaltet werden, Teilnahme am Schüleraustausch, - e)
Vermerke bzw. ergänzende Aussagen entsprechend der Verordnung über die Notenbildung, den Versetzungsordnungen oder sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- 10.
- 10.1
In den Abgangs-, Abschluß- und Prüfungszeugnissen dürfen für die Noten nur die wörtlichen Bezeichnungen ungekürzt eingetragen werden. Im übrigen können die auf den Formularen angegebenen Abkürzungen verwendet werden; bei der Halbjahresinformation sind auch Ziffern zulässig.
- 10.2
Die Zeugnisse, der Schulbericht und die Halbjahresinformation sind eigenhändig zu unterschreiben. Der Schulleiter kann bei größeren Schulen einen Teil seiner Unterschriftsleistungen auf den Stellvertretenden Schulleiter delegieren.
- 10.3
Abschluß- und Prüfungszeugnisse von Schülern staatlich anerkannter Ersatzschulen sind durch die für die Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde zu siegeln.
- 10.4
Den Abschluß- und Abgangszeugnissen der Sonderschulen kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Beschreibung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im beruflichen Bereich von Bedeutung sind, beigefügt werden.
- 11.
- 11.1
Als Vordruck sind zu benutzen: - a)
für die Halbjahres- und Jahreszeugnisse sowie für die Halbjahresinformation einseitig bedruckte Blätter in DIN-A 4- oder DIN-A 5-Format, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, - b)
für die Schulberichte und das Zeugnis der Schule für Geistigbehinderte quergefaltete Blätter in DIN A 4-Format, die am Falzrand bzw. am oberen Rand gelocht sind, - c)
für die Zeugnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 des Gymnasiums DIN A 4-Format, - d)
für die Abschluß- und Abgangszeugnisse DIN-A4-Format; für das Abschlußzeugnis der Grundschule jedoch DIN-A 4- oder DIN-A 5-Format, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Vordrucke sind schreibmaschinengerecht herzustellen.
- 11.2
Die Halbjahres- und Jahreszeugnisse bis einschließlich Klasse 11 bzw. die Zeugnisse der Schule für Geistigbehinderte sowie der Schulbericht werden in einer mit Heftmechanik versehenen Zeugnismappe in DIN-A 4- oder DIN-A 5-Format gesammelt. Die Vorderseite der Mappe ist nach Anlage 21 , die erste Innenseite nach Anlage 22 zu gestalten.
- 11.3
In den Zeugnismappen sind, außer bei der Schule für Geistigbehinderte, die Erläuterungen der Notenstufen für die Leistungen, die Erläuterungen der allgemeinen Beurteilung sowie der Notenstufen für Verhalten und Mitarbeit nach der Verordnung über die Notenbildung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2) und die Versetzungsordnung des jeweiligen Bildungsgangs einzuheften.
- 11.4
Auf Wunsch des Schülers werden Bescheinigungen übers seine ehrenamtlichen Tätigkeiten, die von den betreffenden Vereinen und Gruppen der Sport-, Musik- und des Landesfeuerwehrverbandes,, anerkannten Trägern der freien Jugendarbeit sowie sozialen Diensten ausgestellt wurden, in die Zeugnismappen eingeheftet.
- 12.
- 12.1
Bei minderjährigen Schülern bestätigt ein Erziehungsberechtigter auf dem Zeugnis, dem Schulbericht oder der Halbjahresinformation, daß er Kenntnis genommen hat; dies gilt nicht für Abgang- und Abschlußzeugnisse außer dem Abschlußzeugnis der Grundschule. Die Halbjahres- und Jahreszeugnisse sowie der Schulbericht werden nach angemessener Frist vom Klassenlehrer wieder eingezogen.
- 12.2
Wechselt ein Schüler auf eine andere Schule, sind die Schulberichte und Zeugnisse der aufnehmenden Schule zu übersenden. Dies gilt nicht beim Übergang von der Grundschule auf eine auf der Grundschule aufbauende Schule und beim Übergang auf eine berufliche Schule. In diesen Fällen und beim Austritt aus der Schule sind sie dem Schüler auszuhändigen.
Anlage 01: Halbjahreszeugnis Anlage 01a: Jahreszeugnis Anlage 02: Halbjahresinformation Anlage 03: Schulbericht Anlage 04: Schulhalbjahrezeugnis der Jahrgangsstufen 12 und 13 der Gymnasien Anlage 05: Zeugnis der Schule für Geistigbehinderte Anlage 06: Zeugnis der Grundschule Anlage 07: Zeugnis der Hauptschule Anlage 08: Zeugnis des Hauptschulabschlusses für Schulfremde Anlage 09: Zeugnis des Hauptschulabschlusses mit Werkrealschule Anlage 10: Zeugnis des Realschulabschlusses Anlage 11: Zeugnis des Realschulabschlusses für Schulfremde Anlage 12: Zeugnis des Realschulabschlusses an der Abendrealschule Anlage 13: Zeugnis des Realschulabschlusses an der Freien Waldorfschule Anlage 13a: Zeugnis des bilingualen Zuges der Klasse 10 des Gymnasiums Anlage 13b: Zeugnis der Abiturprüfung am Gymnasium (Oberstufe in einem bilingualen Zug) Anlage 14: Zeugnis der Abiturprüfung am Gymnasium Anlage 15: Zeugnis der Abiturprüfung am Gymnasium für Schulfremde Anlage 16: Zeugnis der Abiturprüfung am Abendgymnasium Anlage 17: Zeugnis der Abiturprüfung am Kolleg Anlage 18: Zeugnis über Abschluß der Förderschule Anlage 19: Zeugnis über Abschluß der Schule für Geistigbehinderte Anlage 20: Abgangszeugnis Anlage 21: Vorderseite der Zeugnismappe Anlage 22: Erste Innenseite der Zeugnismappe
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Dokument 5 von 1943
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