§ 11
Umfang des Weiterbildungsangebots
(1) Eine Einrichtung muß mindestens 20 Wochen im Kalenderjahr arbeiten und ihr Angebot an Unterrichtseinheiten zumindest zur Hälfte in Form von intensiven, langfristigen Veranstaltungen erbringen. Darunter sind zusammenhängende Bildungsveranstaltungen zu verstehen, die eine Mindestdauer von sechs Unterrichtseinheiten (eine Unterrichtseinheit = 45 Minuten) aufweisen. Die Belegungszahl soll pro Veranstaltung zehn Personen nicht unterschreiten.
(2) Eine örtliche Einrichtung muß im Kalenderjahr mindestens 500 Unterrichtseinheiten erbringen. Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, wie interne Tagungen und Schulungen, werden nicht mitgerechnet. Dagegen können solche Veranstaltungen angerechnet werden, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3
des Gesetzes von der Förderung ausgenommen sind.
(3) Bei Einrichtungen, die Veranstaltungen im Gebiet mehrerer Stadt- oder Landkreise durchführen, ist das Mindestangebot von 500 Unterrichtseinheiten mit der Zahl der Kreise zu vervielfachen, auf die sich das Weiterbildungsangebot erstreckt.
(4) In Härtefällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von dieser Mindestleistung zulassen.
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