§ 8
Kooperation der Weiterbildungseinrichtungen
(1) Die Kooperation der Weiterbildungseinrichtungen auf Kreisebene erfolgt in den Kreiskuratorien für Weiterbildung beziehungsweise den Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung. Einrichtungen, die im Gebiet mehrerer Stadt- oder Landkreise tätig sind, arbeiten in den Kreiskuratorien beziehungsweise den Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung derjenigen Kreise mit, in denen sie ihren Sitz haben, beziehungsweise in denen sie ständige Außenstellen unterhalten.
(2) Andere geeignete Kooperationsgremien im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5
des Gesetzes sind Vereinigungen, in denen Einrichtungen zusammenarbeiten, die einen über den Bereich des jeweiligen Kreises hinausgehenden Einzugsbereich haben.
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