§ 9
Offenlegung der Arbeitsinhalte
Die Offenlegung der Arbeitsinhalte, der Arbeitsergebnisse, der Finanzierung und der Angaben über Art und Zahl der Teilnehmer sowie des Personals (§ 5 Abs. 1 Nr. 6
des Gesetzes) erfolgt aufgrund der von den zuständigen Ministerien festgelegten Erhebungsbogen und Verwendungsnachweise.
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