[Vorherige Fassung]
§ 10
Überleitung
Unbeschadet des § 5 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Schulen zur Ausbildung von Erziehern vom 20. November 1969 (Ges. Bl. S. 283) kann das Ministerium für Kultus und Sport in Abweichung von den Voraussetzungen des § 4 Satz 2 bis 31. Juli 1983 für bewährte Kinderpflegerinnen besondere Ausbildungsgänge zulassen.
§ 10 - Überleitung [Ausgewählte Fassung vom 17.06.1997, gültig ab 30.07.1997]
§ 10
Überleitung
Unbeschadet des § 5 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Schulen zur Ausbildung von Erziehern vom 20. November 1969 (Ges. Bl. S. 283) kann das Kultusministerium in Abweichung von den Voraussetzungen des § 4 Satz 2 bis 31. Juli 1983 für bewährte Kinderpflegerinnen besondere Ausbildungsgänge zulassen.
Fassungsvergleich ...
§ 10
Überleitung
Unbeschadet des § 5 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Schulen zur Ausbildung von Erziehern vom 20. November 1969 (Ges. Bl. S. 283) kann das Ministerium für Kultus und SportKultusministerium in Abweichung von den Voraussetzungen des § 4 Satz 2 bis 31. Juli 1983 für bewährte Kinderpflegerinnen besondere Ausbildungsgänge zulassen.