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Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
- 1.1
Der Bund gewährt den Ländern auf Grundlage von Artikel 104c des Grundgesetzes aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ Finanzhilfen in Höhe von 5 Milliarden Euro für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur, hieraus entfallen 650 640 000 Euro auf Baden-Württemberg.
Der Bund unterstützt mit den Finanzhilfen Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) bei ihren Investitionen in die Ausstattung mit IT-Systemen und die Vernetzung von Schulen.
- 1.2
Das Land regelt mit dieser Verwaltungsvorschrift die Voraussetzungen für die Förderung in Baden-Württemberg.
Grundlagen für die Zuwendungen sind
- a)
das Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2018 S. 2525),
- b)
die Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 16. Mai 2019,
- c)
§ 14 Absatz 2 der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ vom 03. November 2020,
- d)
diese Verwaltungsvorschrift mit der Anlage 1,
- e)
die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die Verwaltungsvorschriften hierzu,
- f)
das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Anlage 5 zu VV Nummer 15.5 zu § 44 LHO).
- 1.3
Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der Haushaltsermächtigung nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
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