- 1
- 1.1.
Aus dem Staatshaushaltsplan 2020/21 werden durch Entnahme aus der Rücklage für Haushaltsrisiken (Kap. 1212 Tit. 359 01) bis zu 950.000 Euro für nachfolgendes Förderprogramm eingesetzt.
- 1.2.
Das Land regelt mit dieser Förderrichtlinie das Verfahren der Mittelverteilung, den Verwendungszweck, die Anforderungen an die Mittelverwendung sowie die Rechenschaftslegung. Grundlagen dafür sind
- a)
das Gesetz über die Feststellung des Ersten und Zweiten Nachtrags zum Staatshaushaltplan für die Haushaltsjahre 2020/21
- b)
die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die Verwaltungsvorschriften und die Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes dazu.
- 2
- 2.1
Zweck dieser Zuwendungen ist es, den finanziellen und gesundheitlichen Herausforderungen der pandemiebedingten Sondersituation mit einem Investitionsförderprogramm zu begegnen. Schulen und Schulträger sollen dabei unterstützt werden, die nicht durch andere Förderprogramme abgedeckten notwendigen Sonderausgaben bestreiten zu können.
- 2.2
Die Mittel werden für Anschaffungen im Bereich der Digitalisierung (Hardware, Software, Infrastruktur) eingesetzt, sofern keine Förderung aus Programmen des DigitalPakts Schule erfolgen kann, weil die Fördertatbestände in jenen Programmen nicht berücksichtigt werden können oder weil die Mittel des
DigitalPakts Schule mit seinen Zusatzprogrammen bereits ausgeschöpft sind. Eine Förderung aus Programmen des DigitalPakts Schule steht einer Förderung nach dieser Vorschrift nicht entgegen, sofern eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.
- 2.3
Die Mittel können für Anschaffungen und Betriebsaufwände für raumlufthygienische Maßnahmen zur Gesunderhaltung an Schulen eingesetzt werden. Insbesondere für CO2-Sensoren, mobile Luftreinigungsgeräte oder andere geeignete technische Anlagen, die das regelmäßige Lüften unterstützen oder einen ausreichenden Luftaustausch sicherstellen, vorrangig in Klassen- und Fachräumen, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine raumlufttechnische Anlage gelüftet werden können.
- 2.4
Von Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration können die Mittel ferner auch zur Finanzierung entsprechender Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen eingesetzt werden, die pandemiebedingt zu Mehrkosten führen. Hierzu gehören insbesondere die Beschaffung von Hygienemitteln sowie Maßnahmen zur Einhaltung pandemiebedingter Abstandsgebote.
- 2.5
Doppelförderungen sind unzulässig.
- 2.6
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird abweichend von Nummer 1.2 der Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV) des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) zu § 44 LHO ab dem 1. Oktober 2020 zugelassen. Der Beginn erfolgt auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.
- 3
- 3.1
Die Mittel werden Schulträgern von Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration, denen Zuschüsse nach § 17 PSchG gewährt werden, zur Verfügung gestellt.
- 3.2
Die Mittel werden den Fachschulen für Landwirtschaft nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen zur Verfügung gestellt.
- 4
- 4.1
Die zuständigen Stellen (Förderbehörden) für die Umsetzung dieses Förderprogramms sind die Regierungspräsidien Baden-Württemberg. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die Schule ihren Sitz hat.
- 4.2
Es wird ein schulscharfes Budget ermittelt und den Schulträgern zur Verfügung gestellt. Das schulscharfe Budget aus den gemäß Nummer 1 zur Verfügung stehenden Mitteln ergibt sich
- •
für die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz aus einem Sockelbetrag nach 4.3 je Schulstandort und
- •
für die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration aus einem Sockelbetrag nach 4.3 je Bildungsgang, für den Zuschüsse nach § 17 PSchG gewährt werden (förderfähiger Bildungsgang), sowie einem schülerbezogenen Betrag, dessen Höhe sich nach der Gesamtzahl der sich an einer Schule in förderfähigen Bildungsgängen befindlichen Schülerinnen und Schüler bemisst.
Grundlage für die Berechnung der schülerbezogenen Beträge sind die dem Land nach Abzug aller Sockelbeträge insgesamt verbleibenden Mittel für dieses Förderprogramm, die entsprechend dem Verhältnis der Gesamtzahl der sich an einer Schule in förderfähigen Bildungsgängen befindlichen Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit dem Faktor nach 4.4, zur Gesamtzahl der sich in Baden-Württemberg insgesamt in förderfähigen Bildungsgängen befindlichen Schülerinnen und Schüler (gemäß den zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik am 21. Oktober 2020 gegenüber den Regierungspräsidien gemeldeten und im Rahmen der Privatschulförderung als förderfähig anerkannten Schülerzahlen, soweit der Schulbetrieb nach dem 21. Oktober 2020 nicht eingestellt wurde), auf die Schulen verteilt werden.
Die Höhe des schulscharfen Budgets wird durch die jeweilige Förderbehörde mitgeteilt.
- 4.3
Der Sockelbetrag beträgt 2.000 Euro.
- 4.4
Die förderfähigen Schülerinnen und Schüler in Vollzeit und Teilzeit werden bei der Budgetberechnung für die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration mit dem Faktor 1,0 unabhängig von deren besuchter Schulart gewichtet.
- 4.5
Die für die förderberechtigten Schulen zur Verfügung stehenden Mittel werden den Trägern bzw. den Fachschulen für Landwirtschaft auf Anforderung vom zuständigen Regierungspräsidium zur Verfügung gestellt. Die Anforderung hat spätestens bis zum 30. September 2021 zu erfolgen. Einer Antragsstellung bedarf es nicht.
- 4.6
Die Anschaffungen nehmen die Schulträger im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung vor bzw. nehmen die Fachschulen für Landwirtschaft vor. Dabei werden technische Erfordernisse, finanzielle Aspekte zur Sicherstellung des Betriebs und konzeptionelle Erwägungen des Schulträgers sowie ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz verbindlich berücksichtigt. Eine Einbindung in die technische und pädagogische Gesamtstrategie der Digitalisierungsmaßnahmen wird sichergestellt. Der Schulträger muss die Mittel schulscharf einsetzen. Die beschafften Geräte bleiben im Eigentum der Schulträger.
- 4.7
Betrieb, Wartung und Support der nach Nummer 2.2 und 2.3 angeschafften Geräte obliegen dem jeweiligen Eigentümer und sind nicht förderfähig.
- 4.8
Eine zweckentsprechende Verausgabung der Mittel muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein. Die bis zum 30. September 2021 nicht zweckentsprechend verausgabten Mittel sind durch die Schulträger bzw. die Fachschulen für Landwirtschaft an die Förderbehörde zurückzuzahlen.
- 5
- 5.1
Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis zulässig. Der vereinfachte Verwendungsnachweis, der schulbezogen die Angabe der konkreten Anschaffung beinhaltet, ist nach Abschluss der Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Förderbehörde vorzulegen. Es ist dabei zu bestätigen, dass die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und keine Doppelförderung erfolgt.
- 5.2
Die Zuwendungsempfänger sind über die Mittelverwendung gemäß Nummer 2 rechenschaftspflichtig; insbesondere über die Bezeichnung des Schulträgers und der Fachschule für Landwirtschaft, die förderfähigen Ausgaben nach 2.2, 2.3 und 2.4 (in Euro) sowie die zweckentsprechend verwendeten Mittel (in Euro).
- 5.3
Sie weisen die Mittelverwendung gegenüber der Förderbehörde bis zum 31. Oktober 2021 nach. Beträge nach Nummer 1.1, die nicht entsprechend dieser Regelung bis 30. September 2021 verwendet wurden, werden in Höhe des verbleibenden Anteils an das Land zurückgezahlt.
- 5.4
Zur Vereinfachung der Verfahren kann die Förderbehörde Vordrucke zur Verfügung stellen.
- 6
Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs des Landes bleiben unberührt.
- 7
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Homepage des Sozialministeriums und der Homepage des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.