§ 3
Ermittlung der Ausgleichsgewährung und Auszahlung
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde prüft die Anträge einschließlich der Einhaltung des Sonderungsverbots und ermittelt die Höhe der Ausgleichsgewährung. Dabei berücksichtigt sie auch die Begrenzung der Summe der Zuschüsse nach § 18
PSchG und der Ausgleichsgewährung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 6
PSchG. Nummer 23 der VVPSchG bleibt unberührt.
(2) Die Höhe der Ausgleichsgewährung ergibt sich durch eine Multiplikation des Schulgeldverzichts mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchen.
(3) Die Berechnung der Begrenzung gemäß § 17 Absatz 2 Sätze 6 und 7
PSchG erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen etwaiger linearer Besoldungserhöhungen auf den Zuschuss je Schülerin und Schüler der jeweiligen Schulart gemäß § 18 Absatz 2
PSchG.
(4) Sofern die Zuschüsse nach § 18 Absatz 2
PSchG in monatlichen Abschlagszahlungen gewährt werden, wird die Ausgleichsgewährung ebenfalls in monatlichen Abschlagszahlungen gewährt.
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